BtMG Rechtsmittelverfahren – Berufung Revision

Ziel unserer Verteidigung in einem Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen das BtMG ist es nicht, mit Ihnen alle Instanzen durchzuzackern. In wenigen Fällen müssen wir in Berufung gehen oder gegen ein falsches Urteil Revision einlegen, weil wir den Anspruch haben, die Sache bereits in der ersten Instanz so zu beenden, dass es ein tragbares Urteil für den Mandanten ist. In vielen Fällen wechseln Mandanten erst zu unserer Kanzlei, wenn sie bereits verurteilt wurden.

Die Verurteilten fühlen sich wegen eines Verstoßes gegen das BtMG durch das Amtsgericht oder Landgericht falsch verurteilt oder „zu hoch“ verurteilt. Betäubungsmittelstrafrecht ist eine strafrechtliche Spezialmaterie und der Verteidiger muss einen genauen Fahrplan für das Verfahren haben, den Mandant optimal vorbereiten und mit viel Energie und Wortgewandtheit vor Gericht verteidigen.

Sollten Sie enttäuscht worden sein, dann werden wir gerne mit Ihnen auf Fehlersuche gehen und die Zeit nutzen um eine Berufungshauptverhandlung vorzubereiten. Im Falle einer Revision Ihr Urteil auf formelle und materielle Fehler hin untersuchen und entsprechend im Revisionsverfahren vortragen. Wenn Sie darüber nachdenken, dann brauchen Sie einen Anwalt, der Ihnen in Ihrem Betäubungsmittelverfahren eine realistische Einschätzung gibt, einen klaren zeitlichen Fahrplan, so dass Sie Ihre Zukunft planen können, transparente Kosten und eine nachvollziehbare Verteidigungsstrategie. Viele Strafverfahren im Zusammenhang mit Betäubungsmittelstraftaten werden vor dem Amtsgericht Einzelrichter oder dem Schöffengericht leider versenkt, weil das Verfahren zunächst weder gründlich durchdacht wurde noch jemals ein wirklicher Fahrplan bestand.

Ein besonders grausamer Fall gestaltet sich jüngst vor dem Schöffengericht in Leverkusen. Der Anwalt sagte dem Mandanten eine Bewährung zu. Kurz vor der Verhandlung fragte er nochmal den Mandanten, wie denn überhaupt Cannabis bzw. Haschisch aussehe und worin der Unterschied besteht. Der Mandant ging mit 3 Jahren Haft aus dem Gerichtssaal. Mit viel Feingefühl und guter Planung hat genau dieser Mandant vor dem Landgericht Köln in der Berufungsverhandlung noch eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung durch unsere Verteidigung erhalten.

Zum Glück ist es nie zu spät, die Denkkappe aufzusetzen und auch hier gilt: In der Berufung werden die Karten neu gemischt und wie „vergurkt“ ein Verfahren auch sein mag: es besteht immer eine Möglichkeit das Ruder noch rumzureißen.

Planen Ihrer Berufungsverhandlung

Vielen Berufungen, die wir betreuen, haben nicht zum Gegenstand, dass ein Mandant über 2 Jahre Haft bekommen hat, sondern dass ihm durch das Amtsgericht oder Schöffengericht die Bewährung versagt wurde. Es fehlte einer hierfür zwingend notwendigen positiven Sozialprognose oder es lagen keine besonderen Umstände vor, die eine Bewährungsaussetzung gerechtfertigt hätten. Bei Übernahme einer Verteidigung geben wir dem Mandanten einen genauen Fahrplan an die Hand. Dieser kann und muss seine Zukunft mit uns gestalten. Sie können, ob es nun ein Ermittlungsverfahren, ein Strafverfahren oder eine Berufung ist, selbst an dem guten Ergebnis mitarbeiten.

  • Arbeit aufnehmen
  • Therapie (ambulante oder stationäre vorbereiten oder bereits beginnen)
  • Konsum von BtM einstellen
  • Beratungstermine bei der Drogenberatungsstelle wahrnehmen
  • Abstinenznachweise einholen
  • Abstinenzvertrag abschließen und parallel an der BtM am Steuer – Problematik arbeiten
  • Soziale Bindungen stärken (Heirat / Geburt)
  • Aus dem bisherigen Umfeld lösen

All diese Handlungen führen dazu, dass das Gericht in einer Berufungsverhandlung ihre Sozialprognose neu bewertet, aber es dem Gericht auch die Möglichkeit gibt, eine niedrigere Strafe zu verhängen.

Wir vergleichen immer das, was wir für Sie strafmildernd einem Gericht mitbringen, wie ein Körbchen, in das wir wohlwollend blicken.

Je mehr das Körbchen mit positiven Änderungen in Ihrem Leben gefüllt ist, desto mehr haben wir zusammen die Chance, dass im Berufungsverfahren die Strafe zu Ihrem Vorteil ausfällt.

Bei einer Beratung werden wir genau mit Ihnen planen, was Sie tun können, damit wir Erfolg in der Berufungsverhandlung haben. Es gibt leider immer wieder Mandanten, die sich nicht an diesen Plan halten oder damit Schwierigkeiten haben. Bislang konnten wir aber fast alle Mandanten sehr gut motivieren.

Eine Planung bedeutet aber in vielen Fällen auch, dass die Sache streitig vor dem Landgericht in der Berufungsverhandlung geführt wird. In diesen Fällen lassen wir uns das Urteil kommen und werden genau prüfen, wo die Fehler liegen, welche Zeugen geladen werden müssen und bereiten genau die Berufungsverhandlung vor. Bundesweit erreichen uns Mails und Anrufe, in denen u.a. Mandanten vortragen, dass sie zu Unrecht verurteilt wurden und ein Fehlurteil vorliegt.

Was uns immer wieder schockiert ist der Umstand, dass wir Verfahren übernehmen, in denen in erster Instanz versäumt wurde, in das Urteil aufzunehmen, dass die Tat aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde, § 35 BtMG.

Dies gilt übrigens auch für Altverurteilungen.

Der § 35 BtMG bietet die Möglichkeit statt der Haft eine Therapie zu absolvieren.

Auch hier zeigt sich deutlich, wer in diesem Bereich Spezialist ist und Ihr Verfahren auch in Hinblick auf den § 35 BtMG durchdenkt.

Die Berufungsverhandlung in Betäubungsmittelverfahren

Haben Sie schon mal den Film mit Tom Cruise „Eine Frage der Ehre“ gesehen oder andere amerikanische Filme, die einen Strafgerichtsprozess zum Gegenstand hatten? Wünschen Sie sich auch, dass sich Ihr Anwalt in der Verhandlung einsetzt, wie in diesen Filmen? Viele Mandanten berichten uns, dass ihr Anwalt sich wenig, bis überhaupt nicht für sie in der Verhandlung eingesetzt hat und sie sich besser hätten selbst verteidigen können. Zugegeben, der durchschnittliche deutsche Strafprozess vor einem Amts- oder Landgericht, unterscheidet sich mehr als erheblich von Showprozessen eines US-amerikanischen Blockbusters. Ungeachtet dessen, sehen wir es als unsere selbstverständliche Aufgabe, die Rechte und Interessen unserer Mandanten effektiv, zielorientiert und kompetent vor Gericht durchzusetzen. In einer Berufungsverhandlung brauchen Sie Prozessverteidiger, die das Ruder rumreißen können und dem Landgericht aufzeigen, warum das Urteil in erster Instanz falsch oder überholt ist. Falls Sie in der ersten Runde keinen Erfolg hatten, dann müssen Sie sich nunmehr neu aufstellen und für die Berufung sich neu positionieren. Gerade in Berufungsverhandlungen entsteht oft das Gefühl eines „Showdowns“, eines Kampfs um die Zielgerade. Die Staatsanwaltschaft wird in der Regel beantragen, dass die Berufung der Verteidigung verworfen wird. Es ist ein Arbeitserfolg, wenn das Gericht sich dieser Auffassung nicht anschließt.

Die Revision in Betäubungsmittelverfahren

Die Revision unterscheidet sich von der Berufung insbesondere durch den eingeschränkten Prüfungsumfang. Mit ihr kann nur die Verletzung des Gesetzes gerügt werden. Das heißt vor allem, dass eine erneute Beweisaufnahme nicht stattfindet. Das Revisionsgericht überprüft die gerichtliche Entscheidung allein auf formelle oder materielle Unrichtigkeiten. Grund hierfür ist, dass die Tatsachenfeststellung und die Beweiswürdigung ureigenste Aufgabe des Tatrichters ist. Wenn wir im Rahmen eines Revisionsverfahrens für Sie tätig werden, bereiten wir eine umfassende Revisionsbegründung für Sie vor. Hier erheben wird formelle und materielle Rügen, die das ergangene Urteil betreffen. Wir haben langjährige Erfahrung in der Anfertigung von Revisionsbegründungsschriften. Vertrauen Sie daher auf unsere Expertise und lassen Sie sich einen Besprechungstermin bei uns geben.

Das ergangene Urteil müssen Sie nicht einfach so hinnehmen. Möglicherweise lohnt sich ein weitergehender Kampf in Ihrer Sache. Das Revisionsverfahren ist oft die letzte Rettung für Sie, wenn Sie durch das Landgericht verurteilt wurden. Unsere Kanzlei, wie andere, wirbt nicht damit, dass wir eine Revision für Sie anfertigen und Sie in einer Neuverhandlung verteidigen werden, sondern, wir können nachweisen, dass wir mit dieser Erfolg haben. Sie haben nichts davon, wenn ein Anwalt Ihnen das Blaue vom Himmel verspricht und schreibt, dass er ihr Revisionsverfahren übernimmt. Das mag auf den ersten Blick eine positive Aussage sein, aber es fehlt in der Regel an messbaren Erfolgen auf diesem Gebiet. Uns erreichen viele E – Mails, aber auch Telefonate mit der dringenden Bitte, dass wir das Revisionsverfahren übernehmen mögen. Wir übernehmen pro Jahr nur einer überschaubare Anzahl von Revisionen und Wiederaufnahmeverfahren und bitten somit um Verständnis, dass wir nur selektierte Verfahren übernehmen.

Können Sie meine Revision gegen das Urteil wegen Verstoß gegen das BtMG übernehmen?

Zunächst tragen Sie bitte dafür Sorge, dass ihr bisheriger Anwalt – in der Wochenfrist – form- und fristgerecht Revision gegen das Urteil einlegt. Dies können wir gerne auch tun, aber nur wenn es die Frist erlaubt. Das bedeutet, dass Sie sich bitte frühzeitig an uns wenden, wenn das Urteil mündlich verkündet wurde. Wir bitten um Verständnis, dass eine Übernahme einer Revision immer im Einzelfall entschieden wird. In diesem Zusammenhang bitten wir höflichst zu beachten, dass wir keine Revision im Wege der Pflichtverteidigung übernehmen können. Wir bieten in jedem Fall eine individuelle Beratung und ein konkretes Komplettangebot an, so dass Sie eine klare Kostentransparenz erfahren.

Wie läuft eine Revision ab?

Wir zeigen Ihre Verteidigung an und beantragen Akteneinsicht. Mit Fertigstellung des Urteils werden uns die Akten durch das Landgericht übermittelt. Nunmehr haben wir 1 Monat Zeit, die Revision zu begründen. Die Akten und die Revisionsbegründung werden sodann dem Generalbundesanwalt zur Stellungnahme zugeleitet. Derzeit wird der Bundesgerichthof sodann in ca. 6 – 10 Monaten ab Übersendung der Revisionsbegründung in Ihrer Sache entscheiden und sodann – so das Ziel – eine Neuverhandlung anordnen.