Darknet-Marktplatz Wall Street Market down

Den Ermittlungsbehörden ist es nun gelungen, eine der größten Darknet-Marktpätze zu schließen: „Wall Street Market“ wurde hochgenommen. Die Ermittler werden nun versuchen, an die Daten der Verkäufer sogenannter Vendor-Shops zu kommen und entsprechende Ermittlungsverfahren einzuleiten. Gleiches gilt für die Kunden. Es ist, wie auch in den vergangen Jahren, als beispielsweise „Silk Road“ oder „Dream Market“ hochgenommen wurden, mit einer Flut von Ermittlungsverfahren gegen Besteller von Drogen / Betäubungsmittel zu rechnen. „Wall Street Market“ soll über 5.000 Verkäufer und über 1 Millionen Kundenkonten gehabt haben.

Das Darknet bezeichnet einen Teil des Internets, in dem die Nutzer anonym miteinander in Verbindung treten können. Die Identität der Nutzer wird durch die Verschleierung der Datenströme und Verschlüsselung der übertragenen Informationen geschützt. Auf der Darknet-Plattform „Wall Street Market“ wurden hauptsächlich Drogen, Schadsoftware, Falschgeld, gefälschte Pässe gehandelt. Die Bezahlung erfolgt mittels Bitcoin und Monero und die Lieferung der erworbenen Waren erfolgte auf dem Postwege.

Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das BtMG

Die Staatsanwaltschaft leitet ein Ermittlungsverfahren gegen Sie ein, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die den Verdacht begründen, dass Sie eine Straftat nach dem BtMG begangen haben sollen. Diese Kenntnis kann die Staatsanwaltschaft zum Beispiel aufgrund von Auswertungen der Kundenkonten auf verschiedenen Darknet-Marktplätzen erlangen.

Nun haben Sie eine Vorladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung erhalten oder einen schriftlichen Äußerungsbogen als Beschuldigter. Sie haben das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers zu bedienen. Hiervon sollten Sie in jedem Fall Gebrauch machen.

Was mache ich, wenn ich eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen Drogenbestellung im Internet durch die Polizei erhalten habe?

Sollten Sie eine Vorladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung wegen des Verstoßes gegen das BtMG erhalten haben, gilt Folgendes:

  1. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Doktern Sie bitte nicht selbst an der Sache rum. Gehen Sie nicht zum Vernehmungstermin und gucken mal, was die so wollen.
  2. Wir zeigen Ihre Verteidigung gegenüber den Ermittlungsbehörden an, beantragen Akteneinsicht und werden, wenn wir die Akte erhalten, uns schriftlich für Sie zur Sache äußern. In dieser umfangreichen Verteidigungsschrift nehmen wir Stellung zu sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen.
  3.  Einen Vernehmungstermin werden Sie nicht wahrnehmen und dieser wird, falls er noch aussteht, durch uns abgesagt. Die Korrespondenz mit Polizei und Staatsanwaltschaft erfolgt ausschließlich über unsere Kanzlei.
  4. In der Regel wird nach ca. 4 – 12 Wochen Akteneinsicht gewährt. Wir erhalten dann Akteneinsicht, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind. Ermittlungsverfahren dauern erfahrungsgemäß ca. 4 – 8 Monate. In dieser Zeit werden Sie automatisch durch unsere Kanzlei informiert, wenn uns Neuigkeiten bekannt sind.
  5. Zu diesem Zwecke füllen Sie bitte Vollmacht und Fragebogen Neumandant aus und übersenden Sie uns die Unterlagen per Fax oder E – Mailscan. Bitte fügen Sie die Unterlagen, die Sie durch die Justiz erhalten haben, bei. Gerne erfragen wir auch den Sachbearbeiter und das Aktenzeichen, wenn dies erforderlich sein sollte.
  6. Sie erhalten unverzüglich die Abschriften unserer Schreiben durch unser Sekretariat, wenn Sie uns Ihre Daten übermittelt haben. Unser Team steht Ihnen mit allen Hilfestellungen gerne zur Verfügung. Zwischenfragen lassen sich immer komfortabel mittels E – Mail beantworten, wenn wir bei Gericht sein sollten.

In jedem Fall aber gilt: Nehmen Sie einen Termin zur Beschuldigtenvernehmung nicht wahr und machen Sie keine Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden ohne anwaltlichen Beistand. Oft haben Mandanten Bedenken, wenn sie keine Angaben machen und einen Strafverteidiger mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen. Sie meinen, dass da einen schlechten Eindruck machen könnte und die Sache dann noch schlimmer wird. Das ist schlichtweg nicht zutreffend. In der Strafprozessordung ist normiert, dass sich niemand selbst belasten muss und dass Sie das Recht haben, sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers zu bedienen. Nehme Sie dieses Recht wahr. Ohne Akteneinsicht und ohne vorherige Beratung durch einen Strafverteidiger ist eine polizeiliche Aussage als Beschuldigter schlichtweg Harakiri.