ED-Behandlung bei BtM Verstoß

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) kommt es regelmäßig vor, dass die Polizei eine erkennungsdienstliche Behandlung anstrebt. Gewonnen werden sollen Lichtbilder und Fingerabdrücke Ihrer Person.

Erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b 1. Alt. StPO

Die erkennungsdienstliche Behandlung (ED – Behandlung) nach der 1. Alternative des § 81b StPO ist leider eine solche, der Sie nachkommen müssen, da diese zur Durchführung des laufenden Ermittlungsverfahrens angeordnet wird.

In der Praxis wird man hier ein Lichtbild gewinnen wollen um dieses sodann in eine Wahllichtbildvoralge einem Zeugen vorzulegen. Bei einer Wahllichtbildvorlage werden in der Regel 8 Bilder einem Zeugen vorgelegt und Ihr Foto beigelegt. Der Zeuge soll Sie sodann ggf. im Rahmen der Maßnahme identifizieren.

Die Finderabdrücke können mit Spuren abgeglichen werden, die am Tatort (bspw. einer Cannabisplantage oder dem Verpackungsmaterial verglichen werden). Eine daktyloskopische Untersuchung kann hier den Nachweis erbringen, dass Sie die Verpackung der Drogen in den Händen gehalten haben.

In dieser vorliegenden Konstellation sollten Sie unverzüglich Kontakt mit uns aufnehmen und wir werden Ihre Verteidigung anzeigen und Akteneinsicht beantragen.

Was passiert, wenn ich zu der ED – Behandlung nicht hingehe?

In diesem Fall wird der ED – Behandlung mittels Zwang durchgeführt. Das bedeutet in der Praxis tatsächlich, dass die Polizei berechtigt ist, Sie abzuholen und die Maßnahme durchzuführen

Erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO

Die ED – Behandlung nach der 2. Alternative des § 81b StPO wird dann angestrebt, wenn Sie zum Beispiel ein Verbrechen Gegenstand des Verfahrens ist (unerlaubter Besitz oder Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) oder Sie wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten sind.

Hier strebt die Polizei an, Ihre Daten vorsorglich zu speichern um zukünftige Vergehen und Verbrechen zu bekämpfen.

Beachten Sie, dass wir vor allem in Bayern und Baden – Württemberg verstärkt feststellen müssen, dass die Polizei bereits bei kleineren Verfehlungen im Zusammenhang mit dem BtMG eine ED – Behandlung anordnet und diese Maßnahmen in der Regel unverhältnismäßig sind. So werden Personen mit einem Joint angetroffen und sodann deren ED – Behandlung begehrt.

Die Polizei stellt hier oftmals auf eine Wiederholungsgefahr ab. Diese muss aber dezidiert dargelegt werden.

Hier besteht demnach Spielraum für einen Verteidiger die ED – Behandlung abzuwenden.

Wie lange werden die Daten bei einer erkennungsdienstlichen Behandlung gespeichert?

Dies richtet sich nach den einzelnen Polizeigesetzen der Bundesländer.

Sie sollten es demnach nicht erst zu einer Speicherung kommen lassen.

Kann ich eine Löschung der Daten aus einer erkennungsdienstlichen Behandlung beantragen?

Ein Teil unserer täglichen Arbeit ist, Ihre Daten wieder aus den Registern entfernen zu lassen.

Oftmals werden nämlich Daten schnell gesammelt und lassen sich sodann nur wieder mühsam löschen.

Beachten Sie hierbei, dass die Polizei bei einer Polizeikontrolle wegen Verstoß gegen das BtMG durchaus Daten aus einer bereits erfassten ED – Behandlung abrufen kann und dies im Einzelfall bedeutet, dass Sie erhebliche stigmatisiert sind.

Oftmals wird sodann Mandanten pauschal unterstellt, dass diese ggf. wieder mit Drogen zu tun haben könnten, was im Einzelfall auch für den Führerschein und dem möglichen Fahren unter Drogeneinfluss eine Rolle spielen kann.

Die Daten können Ihnen somit noch nach Jahren nachhängen, auch wenn ein Verfahren gegen Sie eingestellt wird.

Ist eine erkennungsdienstliche Behandlung bei Marihuana verhältnismäßig?

Es kommt nicht darauf an, welche Droge (Marihuana, XTC, Heroin, Kokain oder Amphetamin) Sie im Besitz haben.

Sicherlich spielt hierbei jedoch die Menge an Betäubungsmitteln eine erhebliche Rolle und sollte ein Maßstab dafür sein, ob die Gefahr besteht, dass Sie auch in Zukunft auf diesem Gebiet erneut strafrechtlich in Erscheinung treten werden.

Hier entscheidet der Einzelfall und deshalb lassen Sie sich beraten.

Sollten Sie eine Vorladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) erhalten haben, gilt Folgendes:

  1. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Doktern Sie bitte nicht selbst an der Sache rum. Gehen Sie nicht zum Vernehmungstermin und gucken mal, was die so wollen.
  2. Wir zeigen Ihre Verteidigung an, beantragen Akteneinsicht und werden, wenn wir die Akte erhalten, uns schriftlich für Sie zur Sache äußern. In dieser umfangreichen Verteidigungsschrift nehmen wir Stellung zu sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen.
  3.  Einen Vernehmungstermin werden Sie nicht wahrnehmen und dieser wird, falls er noch aussteht, durch uns abgesagt. Die Korrespondenz mit Polizei und Staatsanwaltschaft erfolgt ausschließlich über unsere Kanzlei.
  4. In der Regel wird nach ca. 4 – 12 Wochen Akteneinsicht gewährt. Wir erhalten dann Akteneinsicht, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind. Ermittlungsverfahren dauern erfahrungsgemäß ca. 4 – 8 Monate. In dieser Zeit werden Sie automatisch durch unsere Kanzlei informiert, wenn uns Neuigkeiten bekannt sind.
  5. Zu diesem Zwecke füllen Sie bitte Vollmacht und Fragebogen Neumandant aus und übersenden Sie uns die Unterlagen per Fax oder E – Mailscan. Bitte fügen Sie die Unterlagen, die Sie durch die Justiz erhalten haben, bei. Gerne erfragen wir auch den Sachbearbeiter und das Aktenzeichen, wenn dies erforderlich sein sollte.
  6. Sie erhalten unverzüglich die Abschriften unserer Schreiben durch unser Sekretariat, wenn Sie uns Ihre Daten übermittelt haben. Unser Team steht Ihnen mit allen Hilfestellungen gerne zur Verfügung. Zwischenfragen lassen sich immer komfortabel mittels E – Mail beantworten, wenn wir bei Gericht sein sollten.