Ermittlungsverfahren wegen Verstoß gegen das BtMG

Ermittlungsverfahren, die einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) zum Gegenstand haben, sind so unterschiedlich, wie unsere Mandanten. Wir verteidigen Personen, die verdächtig sind, einige Gramm Pep zum Eigenkonsum besessen zu haben, genauso wie Personen, die einen schwunghaften Handel mit Kokain betreiben. Unsere Mandanten sind verdächtig, Heroin aus den Niederlanden nach Deutschland verbracht zu haben oder über einen sogenannten Darknet Marktplatz Extasy bestellt zu haben. Verschiedene Arten von Drogen, unterschiedliche Mengen, die unterschiedlichsten Menschen. Hierfür erarbeiten wir Lösungen. Verteidigungsstrategien Ihres individuellen Falles.

Was sind Betäubungsmittel?

Als Betäubungsmittel werden nach dem BtMG all die Stoffe und Zubereitungen bezeichnet, die in den Anlagen I bis III zu § 1 Absatz 1 BtMG aufgelistet sind. Das BtMG regelt also den Umgang, den Anbau, den Handel, die Herstellung, die Ein-und Ausfuhr, die Abgabe, den Verkauf und den Erwerb von Betäubungsmitteln.

Damit kommen wir gleich zum ersten Missverständnis. Immer wieder begegnen uns Mandanten die denken, dass der Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum erlaubt sei. Das ist ein Ammenmärchen und einfach falsch. Der Besitz von Betäubungsmitteln ist verboten und wird durch das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt und strafrechtlich sanktioniert. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob ich die Drogen besitze, weil ich schwer abhängig bin und diese zum Eigenkonsum benötige oder ob ich diese verkaufen oder abgeben will. Es wird auch gegen jede Person ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, bei der der Verdacht des Verstoßes gegen das BtMG im Raum steht. Die Frage ist vielmehr, was da als Ergebnis raus kommt. Wenn die Justiz / die strafrechtlichen Verfolgungsbehörden gegen jede Person, die ansonsten ein völlig bürgerliches und geordnetes Leben führt und bis dato strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist, ein Gerichtsverfahren wegen des Besitzes von 0,3 g Amphetamin durchführen würde, dann hätte unser Justizapparat sehr viel zu tun. Daher kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Verfolgung abgesehen werden.

Wann kann von der Verfolgung abgesehen werden?

Es kann zum Beispiel von der Verfolgung abgesehen werden, bei dem Besitz einer geringen Menge einer weichen Droge zum Eigenkonsum. Der Gesetzeswortlaut des § 31 a BtMG besagt: Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. In diesem Zusammenhang ist nochmal klar hervorzuheben, dass die Regelung des § 31a BtMG eine Kann-Vorschrift ist. Das bedeutet, die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung des Verstoßes gegen das BtMG absehen. Sie muss es nicht und ist auch nicht dazu verpflichtet. Wie so häufig obliegt die Prüfung der Voraussetzungen dem jeweiligen Einzelfall.

Wann habe ich mit einem Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen das BtMG zu rechnen?

Die Staatsanwaltschaft leitet ein Ermittlungsverfahren ein, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach dem BtMG begangen wurde. Diese Kenntnis kann die Staatsanwaltschaft zum Beispiel aufgrund einer Strafanzeige erhalten haben. In Betäubungsmittelverfahren sind allerdings konkrete Strafanzeigen von Bürgern gegen Personen relativ selten. Viel häufiger basieren eingeleitete Ermittlungsverfahren auf Hinweisen von Mitbürgern. Bspw. Hausbewohner die sich bei der Polizei über permanenten Geruch von Cannabis im Hausflur beschweren oder über den Umstand, dass der Bewohner der 3. Etage täglich von bis zu 15 Leuten Besuch bekommt, die wie im Taubenschlag nur kurz vorbeikommen und gleich wieder gehen. Von Amts wegen wird durch die Polizei aber auch ein Ermittlungsverfahren umgehend eingeleitet, wenn diese Personen auf frischer Tat betroffen werden. Sei es bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln oder bei der Beobachtung von Betäubungsmittelübergaben. Aber auch, wenn im Rahmen von Telefonüberwachungsmaßnahmen oder Handyauswertungen weitere Personen auffallen, gegen die der Verdacht besteht, gegen das BtMG / KCanG verstoßen zu haben. Neben der Staatsanwaltschaft und der Polizei kann aber auch jede andere Strafverfolgungsbehörde ein Ermittlungsverfahren einleiten. In Betäubungsmittelverfahren spielen hier insbesondere der Zoll und die Bundespolizei eine Rolle.

Wie ermitteln die Behörden gegen mich?

Im Rahmen der Ermittlungen gegen einen Beschuldigten wegen des Verstoßes gegen das BtMG werden Beweise gesammelt. Es wird sowohl belastend gegen den Betroffenen ermittelt, wie auch entlastend. Die Staatsanwaltschaft ist die Herrin des Ermittlungsverfahrens und bedient sich dabei Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, die sie bei ihren Ermittlungen unterstützen. Dazu zählen beispielsweise Polizei, Zoll und Finanzbehörden.

Zur Beweiserhebung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bei Verstößen gegen das BtMG zählen insbesondere Zeugenvernehmungen, Spurensicherung, Wohnungsdurchsuchungen, Observationen, Telefonüberwachungen, Einholung von Sachverständigengutachten. Einige dieser Maßnahmen greifen schwerwiegend in die Grundrechte der Beschuldigten ein. Aus diesem Grund bedürfen beispielsweise die Anordnung einer Telefonüberwachung oder die Observation eines richterlichen Beschlusses. Im Zuge dieser Ermittlungen soll und muss aber auch dem Beschuldigten das Recht gewährt werden, eine Aussage zu machen. Vor Abschluss der Ermittlungen kann und soll natürlich auch er sich entlasten können. In diesem Zusammenhang wird die Polizei an Sie herantreten und Sie zu einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung laden.

Verstoß gegen das BtMG – Telekommunikationsüberwachung (TÜ oder auch TKÜ)

Die Staatsanwaltschaft leitet ein Ermittlungsverfahren gegen Sie ein, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die den Verdacht begründen, dass Sie eine Straftat nach dem BtMG begangen haben könnten. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) werden Beweise und Indizien gegen Sie und zu Ihrer Entlastung gesammelt.

Im Rahmen dieser Ermittlungen kann unter Umständen auch eine Telekommunikationsüberwachung gegen Sie angeordnet werden. Die Überwachung von Telekommunikationsgeräten muss richterlich angeordnet werden. Eine hohe praktische Relevanz bei Betäubungsmittelverfahren im Zusammenhang mit der Überwachung von Telekommunikationswegen haben insbesondere das Abhören von Telefongesprächen, das Mitlesen von Emails oder SMS. In vielen mittleren und größeren Betäubungsmittelverfahren spielen Aufzeichnungen von Telefonüberwachungen eine zentrale Rolle.

Eine TKÜ kann und darf nicht einfach so geschaltet werden. Die Strafprozessordung legt in § 100a genau fest unter welchen Voraussetzungen eine Telekommunikationsüberwachung zu erfolgen hat. Erkenntnisse aus Telefonüberwachungen können ein taugliches Beweismittel sein, Sie eines Verstoßes gegen das BtMG zu überführen. Diese Gespräche gilt es durch die Verteidigung genauer unter die Lupe zu nehmen. In den seltensten Fällen wird offen am Telefon oder in Textnachrichten über die Abwicklung von BtM-Geschäften gesprochen oder geschrieben. Vielmehr wird sich konspirativ verhalten und ausgetauscht. Dies gibt dem Gericht, den Ermittlungsbehörden aber auch der Verteidigung viel Raum für Interpretationen und Schlussfolgerungen der einzelnen Gespräche.

Sie haben eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei erhalten?

Wie gerade näher beschrieben, ermitteln die Behörden gegen Sie. Nun haben Sie eine Vorladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung erhalten oder einen schriftlichen Äußerungsbogen als Beschuldigter. Jetzt wird es interessant. Jetzt gilt es Fehler zu vermeiden, die eventuell später nicht mehr korrigierbar sind. Wir möchten kurz mit einem Praxisbeispiel beleuchten was wir meinen:

Eine junge Frau, Neumandantin kommt in die Kanzlei mit einer Vorladung als Beschuldigte zur Polizei wegen des Verstoßes gegen das BtMG. Ich erkläre der Dame das weitere Vorgehen, dass wir ihre Verteidigung anzeigen und sie den Termin bei der Polizei nicht wahrnehmen wird, der Termin noch heute über unsere Kanzlei abgesagt wird und wir uns nach Erhalt der Akte schriftlich für Sie zum Tatvorwurf äußern werden. Da guckt mich die junge Neumandantin an und sagt, dass sie aber schon letzte Woche bei der Polizei gewesen sei. Sie sei ja so erzogen, dass wenn sie gefragt würde auch antworte und der Polizeibeamte habe sie gefragt, wie häufig und wie lange sie denn schon Marihuana bei Herrn X bezogen habe. Die junge Neumandantin berichtete von ihrem wöchentlichen Ankauf von Marihuana zum Eigenkonsum über eine Dauer von 3 ½ Jahren. Nachdem wir Akteneinsicht hatten, stellte ich fest, dass der Akteninhalt überschaubar war. Die Polizei hatte das Handy eines Dealers ausgewertet und lediglich die Kontaktdaten der Mandantin sowie zwei Nachrichten, die darauf hätten schließen lassen, dass es mal ein Treffen gab. Die Mandantin wurde später zu einen kurzen Bewährungsstrafe verurteilt.

Ohne die Aussage der Mandantin wäre das Verfahren einzustellen gewesen. Die Begründung hierfür liegt auf der Hand: Es gab von Seiten der Staatsanwaltschaft keinerlei Beweismittel oder eine hinreichende Indizienkette, die für eine Anklageerhebung ausreichend gewesen wäre. Aber das hatte der vernehmende Beamte der Mandantin natürlich nicht gesagt. Das muss er auch nicht und verpflichtet ist er hierzu auch nicht. Die Mandantin hat sich im vorliegenden Fall um Kopf und Kragen geredet und in ihre eigene Verurteilung.

Sie haben das Recht zu Schweigen. Sie sind nicht verpflichtet an Ihrer eigenen Überführung mitzuwirken. Sie haben das Recht, sich eines Verteidigers zu bedienen. Nehmen Sie Ihre Rechte wahr.

Sollten Sie eine Vorladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das BtMG erhalten haben, gilt Folgendes:

  1. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Doktern Sie bitte nicht selbst an der Sache rum. Gehen Sie nicht zum Vernehmungstermin und gucken mal, was die so wollen.
  2. Wir zeigen Ihre Verteidigung an, beantragen Akteneinsicht und werden, wenn wir die Akte erhalten, uns schriftlich für Sie zur Sache äußern. In dieser umfangreichen Verteidigungsschrift nehmen wir Stellung zu sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen.
  3. Einen Vernehmungstermin werden Sie nicht wahrnehmen und dieser wird, falls er noch aussteht, durch uns abgesagt. Die Korrespondenz mit Polizei und Staatsanwaltschaft erfolgt ausschließlich über unsere Kanzlei.
  4. In der Regel wird nach ca. 4 – 12 Wochen Akteneinsicht gewährt. Wir erhalten dann Akteneinsicht, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind. Ermittlungsverfahren dauern erfahrungsgemäß ca. 4 – 8 Monate. In dieser Zeit werden Sie automatisch durch unsere Kanzlei informiert, wenn uns Neuigkeiten bekannt sind.
  5. Zu diesem Zwecke füllen Sie bitte Vollmacht und Fragebogen Neumandant aus und übersenden Sie uns die Unterlagen per Fax oder E – Mailscan. Bitte fügen Sie die Unterlagen, die Sie durch die Justiz erhalten haben, bei. Gerne erfragen wir auch den Sachbearbeiter und das Aktenzeichen, wenn dies erforderlich sein sollte.
  6. Sie erhalten unverzüglich die Abschriften unserer Schreiben durch unser Sekretariat, wenn Sie uns Ihre Daten übermittelt haben. Unser Team steht Ihnen mit allen Hilfestellungen gerne zur Verfügung. Zwischenfragen lassen sich immer komfortabel mittels E – Mail beantworten, wenn wir bei Gericht sein sollten.

Sind die Ermittlungen wegen des Verstoßes gegen das BtMG abgeschlossen, entscheidet die Staatsanwaltschaft, in welcher Weise das Ermittlungsverfahren abgeschlossen wird. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren einstellen (zum Beispiel unter Zahlung einer Geldauflage), einen Strafbefehl erlassen oder Anklage zu Gericht erheben.

Was passiert nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens?

Kommt die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis, dass der Beschuldigte des Verstoßes gegen das BtMG nicht hinreichend verdächtig ist, wird das Verfahren eingestellt. Kleinere Bagatellverstöße können – je nach Einzelfall – ggf. unter Geldauflagen eingestellt werden. Kommt die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis, dass der Beschuldigte des Verstoßes gegen das BtMG hinreichend verdächtig ist und sich eine außergerichtliche Verfahrensbeilegung nicht anbietet oder verbietet, wird Anklage zum Amts- oder Landgericht erhoben.