Ketamin – Verstoß gegen das BtMG

Ketamin – eine in der Partyszene bekannte und beliebte Droge. Doch was genau ist Ketamin? Und wie wird Ketamin strafrechtlich behandelt? Kanzlei Louis und Michaelis verteidigt seit 2005 bundesweit Ermittlungsverfahren und Strafverfahren bei dem Verstoß gegen das BtMG und dem AMG.

Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben oder eine Hausdurchsuchung hatten, dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf und wir werden Ihre Verteidigung anzeigen und Akteneinsicht beantragen. Sie erhalten eine Kopie der Akte durch uns und wir schreiben sodann eine umfangreiche Verteidigungsschrift mit dem Ziel Ihr Verfahren außergerichtlich zu klären und einen Eintrag im Führungszeugnis zu vermeiden. 

1.  Was ist Ketamin und wie wird es eingenommen?

Ketamin ist für den Einsatz in der Human- und Tiermedizin als Narkosemittel oder zur Schmerzbehandlung in der Notfallmedizin vorgesehen. 

Aufgrund seiner halluzinogenen Nebenwirkungen wird Ketamin immer mehr als (Party-)Droge eingesetzt. Bekannt ist es vor allem unter den Namen „Special K“, „Vitamin K“, „Kate“ oder „K“.  

Als Droge wird Ketamin entweder in gelöster oder kristalliner Form konsumiert, sodass der Konsum oral, transnasal, intravenös oder intramuskulär erfolgen kann. Die häufigste Form des Konsums erfolgt, indem das Pulver geschnupft wird, da die flüssige oder tablettenförmige Einnahme eine weniger starke Wirkung als gewünscht erzielt. 

2. Wie wirkt Ketamin und wo liegt die Gefahr?

Die Wirkung von Ketamin ist sowohl von der eingenommenen Menge als auch von der Form der Einnahme abhängig. Nach der Einnahme verfällt der Konsument zunächst in eine Bewusstlosigkeit, welche bis zu zehn Minuten andauern kann. Die Schmerzempfindlichkeit wird deutlich reduziert. In der darauffolgenden Phase tritt sodann die erstrebte halluzinierende Wirkung ein. Dabei ist diese je nach Dosierung unterschiedlich stark. Sie kann von einer verzerrten Wahrnehmung der Realität, einer Form- und Farbenvielfalt bis hin zur Nahtod-ähnlichen Erfahrung reichen, in welcher der Konsument das Gefühl hat, sich aus seinem Körper zu lösen und einen tiefen Frieden empfindet. Dieser Zustand wird in der Szene auch als „K-Hole“ bezeichnet. Je nach Verabreichungsform hält die Wirkung von 15 Minuten bis zu zwei Stunden an. Damit verbunden ist auch die Gefahr sogenannte „Horror-Trips“, in welchen der Konsument Panikattacken und schweren Ängsten ausgesetzt ist, zu erleben. 

Wird Ketamin allein eingenommen, sind Herzrasen, Übelkeit und Bewegungsunfähigkeit häufig auftretende Nebenwirkungen. Durch die verzerrte Wahrnehmung und die deutlich verminderte Schmerzempfindlichkeit besteht ferner ein erhöhtes Unfallrisiko, welches im schlimmsten Falle zum Tode führen kann (z. B. durch Unterkühlung, Verbrennungen, Ertrinken). 

Noch gefährlichere Risiken birgt die Einnahme in Zusammenhang mit weiteren Substanzen wie Heroin oder Alkohol. Diese Mischung kann schwere Auswirkungen auf das Atemsystem haben und zum Atemstillstand führen.

3. Wie wird Ketamin im strafrechtlichen Bereich behandelt?

Ketamin ist ein verschreibungspflichtiges Medikament. Es unterfällt nicht dem Betäubungsmittelgesetz. Mithin ist der Besitz von Ketamin nicht strafbar. 

Jedoch unterliegt Ketamin dem Anwendungsbereich des AMG, insbesondere der §§ 95, 96 AMG, nach welchen unter anderem das Handeltreiben mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln außerhalb der Apotheken verboten ist (vgl. § 95 Abs.1 Nr.4 AMG). Dafür sieht das Gesetz einen Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Mithin ist der Handel mit Ketamin strafbar. Täter kann dabei jedermann sein, also auch eine Privatperson.

Dagegen ist die Einnahme des Arzneimittels, welche in Kenntnis oder insbesondere aufgrund seiner berauschenden Wirkung erfolgt, ein Fall der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung und verwirklicht aufgrund fehlenden Zurechnungszusammenhangs die oben genannten Tatbestände nicht.

Ferner liegt noch kein täterschaftliches Handeltreiben i.S.d. § 29 Abs. 6 BtMG vor, wenn Ketamin die Grundlage für die Fertigung von Betäubungsmittelimitaten darstellen soll. Gem. § 29 Abs. 6 BtMG sind Tätigkeiten erforderlich, die auf die Ermöglichung eines bestimmten Umsatzgeschäftes mit Betäubungsmitteln oder Betäubungsmittelimitaten zielen. Der Verkauf des Grundstoffs zu einer solchen Herstellung beschränkt sich jedoch zunächst allein auf dessen Verkauf. Mit dem Verkauf des daraus entstehenden Imitats hat der Verkäufer des Grundstoffs grundsätzlich nichts mehr zu tun. Der Verkauf ist ihm jedenfalls auch dann nicht mehr zuzurechnen, wenn an dem gelieferten Ketamin eine weitere Veränderung vorgenommen werden soll, um ein Imitat herzustellen. In diesen Fällen kann jedoch der Verkäufer des Grundstoffes Mittäter oder Teilnehmer an der Tat des Händlers sein, sofern die Imitate nach der Lieferung der Grundstoffe hergestellt und verkauft worden sind und er das entsprechende Tatinteresse (ggfs. die Tatherschafft) hat. Durch die Lieferung des Grundstoffs hat der Beteiligte die Tat zumindest gefördert, sodass eine Beihilfe zum Handeltreiben in Betracht kommt, sofern die Merkmale der Mittäterschaft nicht vorliegen.

Der Konsum von Ketamin im Straßenverkehr kann jedoch zu einem Verstoß gegen §§ 315c, 316 StGB führen. Denn die Fahruntüchtigkeit aufgrund berauschender Mittel kommt auch dann in Betracht, wenn die eingenommenen Substanzen geeignet sind, einen Rausch hervorzurufen. Wie bereits erläutert, ruft Ketamin eindeutige Rauschzustände hervor.

Zuletzt ist zu berücksichtigen, dass nach der Anlage 4 Nr. 9.4 zu den §§ 11,13,14 FeV die missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktive wirkenden Stoffen den Entzug der Fahrerlaubnis bedeuten kann.

4. Zusammenfassung

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass Ketamin nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fällt. Der Besitz von Ketamin ist mithin nicht strafbar.

Jedoch unterfällt Ketamin dem AMG, wonach der Handel gem. §§ 95,96 AMG strafbar ist und einen Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht. Eine Beihilfe oder Mittäterschaft zum Handeltreiben gem. § 29 Abs. 6 BtMG kann ebenfalls in Betracht kommen, wenn der Grundstoff des Betäubungsmittelimitats Ketamin ist und durch die Lieferung die Haupttat zumindest gefördert wird.

Im Hinblick auf das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss von Ketamin sind die §§ 315c, 316 StGB einschlägig. Die missbräuchliche Einnahme kann ferner zum Entzug der Fahrerlaubnis führen.   

Wir sind eine Kanzlei, die weit über 20.000 Ermittlungsverfahren und Strafverfahren verteidigt hat und wird Ihnen bei Ihrem Verfahren mit unserem Wissen und unserer Erfahrung zur Seite stehen.