Das Cannabisgesetz wird am 01.04.2024 in Kraft treten.
Welche Änderungen zu der aktuellen Gesetzeslage wir es geben?
Es wird einer Verschärfung der Gesetzeslage beim Inverkehrbringen von Cannabis an Minderjährigen geben. Bislang drohte bei einer Abgabe von Cannabis an Minderjährige eine Mindeststrafe von einem Jahr.
Zukünftig wird die Mindeststrafe auf zwei Jahre angehoben.
Eine Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wird, wird ohne eine von Experten übernommene Verteidigung nunmehr immer unwahrscheinlicher.
Weiter soll auch der Fall, dass ein Erwachsener, d.h. Personen über 21 Jahren, einen Minderjährigen dazu anstiftet oder ihm dabei hilft Cannabis anzubauen oder zu kaufen, als besonders schwerer Fall eingestuft werden. Das hat zur Folge, dass der Strafrahmen mit einer Mindeststrafe von drei Monaten bis fünf Jahren Strafe bedroht wird.
Zudem wird das Betäubungsmittelgesetz um den Straftatbestand des § 30 I Nr. 5 BtMG erweitert. Dieser regelt fortan die Mindeststrafandrohung für Erwachsene, die Minderjährigen Betäubungsmittel abgeben, verabreichen oder überlassen und dadurch vorsätzlich oder zumindest leichtfertig einer minderjährigen Person in körperlicher, geistiger oder sittlicher Entwicklung gefährden. Dieser Tatbestand soll mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren belegt werden.
Auch die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden sollen massiv erweitert werden.
Unter anderem wird es den Ermittlungsbehörden nunmehr auch bei Cannabisstraftaten im Bereich der organisierten Kriminalität möglich sein, Durchsuchungen von Räumen auch zur Nachtzeit zu vollziehen.
Weiter wird der Haftgrund der Wiederholungsgefahr um eine weitere Begehungsform in § 112a I Nr. 2 StPO erweitert. Die Wiederholungsgefahr die u.a. eine Untersuchungshaft begründen kann, wird um schwere Cannabisdelikte, die der organisierten Kriminalität zuzuordnen sind, erweitert.
Entgegen der medialen Aufmerksamkeit folgt aus diesen Neuerungen, dass es mehr denn je einer spezialisierten und erfahrenen Verteidigung im Bereich des BtMG-Strafrechts bedarf, um eine langjährige Haftstrafe abzuwenden.
Der Konsum von Cannabis soll fortan in Abstand von mehr als 100 Metern zum Eingangsbereich von Schulen, Kindergärten und Spielplätzen erlaubt werden.
Künftig ist Erwachsenen auch der Besitz von 25 Gramm Cannabis im öffentlichen Raum und der zusätzliche private Eigenanbau von drei Cannabispflanzen zum Eigenkonsum erlaubt.
Aus diesen Eigenanbau wird es erlaubt werden 50 Gramm getrockneten Cannabis zu Hause zu besitzen.
Für den Fall, dass die Grenzeinheit von 25 Gramm im öffentlichen Raum und 50 Gramm am Wohnsitz überschritten wird, wurde die Strafandrohung herabgesetzt.
Bei geringfügigem Überschreiten, d.h. ca. 30 Gramm im öffentlichen Raum und ca. 60 Gramm am Wohnsitz handelt ist sich fortan nicht mehr um eine Straftat, sondern um bloße Ordnungswidrigkeit.