Cannabis – Verstoß gegen das KCanG

Der Besitz, der Handel, die Einfuhr, der Anbau und der Verkauf von Cannabisprodukten ohne behördliche Erlaubnis ist in Deutschland strafbar. Straftaten im Zusammenhang mit Marihuana, Haschisch und Haschischöl stellen einen Verstoß gegen das Konsumcannabisgesetz dar (KCanG) dar. Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte verfolgen und sanktionieren Verstöße gegen das KCanG im Zusammenhang mit Cannabis. Cannabis ist zwar eine sogenannte weiche Droge, der behördlich nicht genehmigte Umgang mit ihr aber strafbar.

Das KCang hat den Umgang mit Cannabis (Besitz und Anbau) teilweise legalisiert.

Das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) besagt in § 2 KCanG u.a.:

Es ist verboten,

  1. Cannabis zu besitzen,
  2. Cannabis anzubauen,
  3. Cannabis herzustellen,
  4. mit Cannabis Handel zu treiben,
  5. Cannabis einzuführen oder auszuführen,
  6. Cannabis durchzuführen,
  7. Cannabis abzugeben oder weiterzugeben,
  8. Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen,
  9. Cannabis zu verabreichen,
  10. Cannabis sonst in den Verkehr zu bringen,
  11. sich Cannabis zu verschaffen oder
  12. Cannabis zu erwerben oder entgegenzunehmen.

§ 3 KCanG regelt den erlaubten Besitz von Cannabis.

Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Besitz von bis zu 25 g Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt. Dürfen diese Menge mitsichführen.

Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen bis zu 50 g Cannabis an ihrem Wohnsitz oder ihrem gewöhnlichen Aufenthalt besitzen.

Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen bis zu 3 lebende Cannabispflanzen an ihrem Wohnsitz oder ihrem gewöhnlichen Aufenthalt besitzen.

4 KCanG regelt den Umgang mit Cannabissamen

Der Umgang mit Cannabissamen ist erlaubt, sofern die Samen nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind.

Wir sind eine Kanzlei, die ausschließlich auf dem Gebiet der Strafverteidigung tätig ist und haben uns auf die Verteidigung von Betäubungsmittelstrafverfahren spezialisiert. Wir haben seit Beginn unserer beruflichen Tätigkeit als Strafverteidiger unzählige Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) im Zusammenhang mit Marihuana und Haschisch bundesweit erfolgreich und gewinnbringend verteidigt. Unsere Spezialisierung auf die Verteidigung von BtM – Verfahren hat ihren Ursprung in den 90er Jahren, in denen wir unsere Teenagejahre verbrachten und weiche Drogen derzeit bundesweit entkriminalisiert waren. Das Nachbarland Holland hatte in jeder Stadt unzählige Coffeeshops und ohnehin eine sehr entspannte Reaktion der Nation zu Cannabisprodukten bestand. Damit sind wir in einer Zeit aufgewachsen, in der eine sehr tolerante Haltung gegenüber Kiffern und Homegrowern bestand.

Nach Gründung der Kanzlei Louis und Michaelis im Jahre 2006 haben wir uns seit dieser Zeit für die Wahrung der Rechte unserer Mandaten in Ermittlungsverfahren und Strafverfahren im gesamten Bundesgebiet gewinnbringend eingesetzt. Bundesweit haben wir seit Beginn unserer beruflichen Tätigkeit bereits tausende von Verfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das BtMG im gesamten Bundesgebiet erfolgreich verteidigt und freuen uns, dass wir Ihnen mit unserem Wissen, Verständnis und Herzblut zur Seite stehen dürfen.

In der heutigen Zeit spielt bei jedem 3. Verfahren das sogenannte Darknet oder Deepweb eine Rolle und hier wird wieder deutlich, dass unsere fundierten Kenntnisse im Bereich des Cybercrimes täglich Mandaten vor eine Verurteilung schützen. Wir gehen mit der Zeit und verstehen alle technischen Neuerungen als eine neue Herausforderung und lernen selbst mit jedem neuen Verfahren ein Stück hinzu. Mandanten greifen bundesweit auf unsere Dienstleistung zurück, weil wir ohnehin den Großteil der Verfahren außergerichtlich klären, aber wenn eine Verteidigung vor Ort notwendig ist, durch das Bundesgebiet reisen um Sie vor Ort zu verteidigen.

Cannabisprodukte in Form von Marihuana und Haschisch sind die auf dem Drogenmarkt weit verbreitetsten Betäubungsmittel. Demzufolge nimmt die Verteidigung von Strafsachen, die einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zusammenhang mit Marihuana haben, auch den größten Teil unserer täglichen praktischen Arbeit als Strafverteidiger ein. Der THC Gehalt vom Durchschnittsgras ist in den vergangenen Jahren rapide angestiegen. Es ist fast schon eine Kunst an schlechtes Gras zu kommen. Der Umstand dass die THC Gehälter enorm gestiegen sind ist für die Frage der Strafzumessung von großer Bedeutung.

Besitz einer nicht geringen Menge an Marihuana / Haschisch: Wie mache ich mich strafbar?

Dreh und Angelpunkt ist im Gesetz die Menge an THC, die Sie im Besitz haben. THC ist nicht das Marihuana oder Haschisch, dass bei Ihnen aufgefunden wird, sondern der reine Wirkstoff. Der Bundesgerichthof hat eine Grenze bei 7,5 g THC gezogen. Haben Sie mehr als 7,5 g THC im Besitz, dann ist dies eine sogenannte nicht geringe Menge an Cannabisprodukten. Sie werden bspw. mit 80 g Superskunk aufgegriffen. Diese Skunk – Sorte hat einen überschaubaren Wirkstoffgehalt von durchschnittlich 10 % THC. Daraus würde sich dann eine reine Wirkstoffmenge von 8 g THC errechnen. In diesem Fall wäre die nicht geringe Menge von 7,5 g THC also überschritten. Derzeit ist der Wirkstoff in den meisten Verfahren stabil bei 12 – 14 %. Nur in ganz seltenen Fällen haben wir Verfahren zu verteidigen, in denen der Wirkstoff geringer ist. Dies ist meist der Fall, wenn es um Verteidigung von Cannabisplantagen geht und dort Stecklinge oder nicht erntereife Pflanzen sichergestellt wurden. Der Wirkstoff der Pflanze ist natürlich abhängig vom Wachstumsstadium und der angebauten Sorte. In vielen Fällen verteidigen wir aber Cannabis, welches Haze – Qualität hat, also ein Wirkstoff der 16 % oder mehr THC – Anteil hat. Die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft wird also bei Mengen bis ca. 50 g Marihuana oder Haschisch kein Wirkstoffgutachten einholen, weil rein rechnerisch nicht mehr als 7,5g THC Gegenstand des Verfahrens sein können.

Weniger als 7,5g THC

Der Besitz von einer geringen Menge an Marihuana oder Haschisch wurde bis 31.03.2024 nach § 29 BtMG mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Als Nichtjurist würde ich das zunächst als bedrohlich und kaum verständlich empfinden. Wir wollen diese Lücke natürlich schließen, da der Strafrahmen eine ganze Reihe denkbarer Konstellationen abdecken soll. Unsere Mandanten nehmen in der Regel nach einem Fund von Cannabisprodukten durch die Polizei, bei einer Vorladung als Beschuldigter oder einer Anklageschrift wegen des Verstoßes gegen das BtMG Kontakt mit uns auf.

Wir zeigen dann die Verteidigung an, beantragen Akteneinsicht und Sie müssen natürlich den Vernehmungstermin nicht wahrnehmen. Nach Erhalt der Aktensicht und Rücksprache mit Ihnen, geben wir eine schriftliche Stellungnahme für Sie gegenüber der zuständigen Staatsanwaltschaft ab. Ziel ist die außergerichtliche Verfahrensbeilegung bei Betäubungsmittelverfahren, die eine geringe Menge von Cannabisprodukten zum Gegenstand haben. Sie sparen Geld, müssen sich nicht einer Vernehmung oder Gerichtsverhandlung stellen und verhindern, dass Sie eine Eintragung im Bundeszentralregister oder Führungszeugnis erhalten. Viele der Verfahren, die wir betreuen, können wir mit einer Einstellung nach § 170 II StPO, wegen mangelnden Tatverdachts, eingestellt bekommen. Aus dem Akteninhalt erfahren Sie zudem, ob die Führerscheinbehörde im Einzelfall eingebunden wurde. Auch in Verfahren, in denen Sie mit einer geringen Menge außerhalb eines KFZs angetroffen wurden, kann die Behörde von diesen Umständen unterrichtet werden.

Um einen Mythos zu beseitigen:

SMS und WhatsApps sind beweisverwertbar und können im Einzelfall auch für eine Verurteilung tauglich sein. Sollte Ihr Handy ausgewertet werden und sich diese Problematik abzeichnen, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Die Nachrichten werden wir prüfen und sehen, wie sich der Einzelfall verhält.

Aussagen im Wege des § 31 BtMG können auch als alleiniges Beweismittel im Einzelfall tauglich sein, Sie zu verurteilen. Die Aussage muss jedoch im Einzelfall auf den Prüfstand gestellt werden.

TKÜs (Telekommunikationsüberwachungen) sind nicht immer gerichtverwertbar. Dies gilt vor allem, wenn es um die Frage von geringen Mengen an BtM geht. Hier bitte sofort mit uns Kontakt aufnehmen.

Durch eine solide Verteidigungsschrift und dem Hervorheben des Einzelfalls haben wir in vielen Verfahren eine außergerichtliche Verfahrensbeilegung für unsere Mandanten erreichen können. Dies ist insbesondere Mandaten wichtig, die sich keine Eintragung im Bundeszentralregister oder Führungszeugnis leisten können. Viele Verfahren regeln wir bundesweit mittels Strafbefehl. Der Strafbefehl ist eine Art Urteil ohne Gerichtsverhandlung. Dieser wird Ihnen durch unsere Kanzlei nach Hause übermittelt und Sie müssen keinen Gerichtstermin wahrnehmen und können eine Ratenzahlung über unsere Kanzlei auf die Strafe stellen.

Auch hier werden wir in der Regel bei weichen Drogen das Ziel erreichen, dass Sie zu nicht mehr als 90 Tagessätzen verurteilt werden und damit auch nicht als vorbestraft gelten. In einigen Verfahren, dies ist meist durch die Vorstrafen im Einzelfall zu begründen, wird die Staatsanwaltschaft bereits bei einer geringen Menge an Marihuana oder Haschisch Anklage gegen Sie erheben. Auch hier sollten Sie keine Angst haben. Wir verteidigen Sie im Gerichtstermin. In geeigneten Fällen geben wir für Sie eine Verteidigererklärung ab, so dass Sie dort nicht sprechen müssen bzw. keine unangenehmen Rückfragen zu erwarten haben.

Unerlaubtes Handeltreiben mit Marihuana / Haschisch

Das Handeltreiben hat nicht zwingend etwas mit der Menge an Cannabisprodukten zu tun, die Sie im Besitz haben. Immer wieder lesen wir in Anklageschriften, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der Menge, die aufgefunden wurde, unterstellt, dass die Droge für den Verkehr bestimmt war. Umso wichtiger ist es, dass wir frühzeitig die Weichen in Ihrem Verfahren stellen, so dass Sie sich nicht wegen Handeltreibens verantworten müssen. Zwar führt die Staatsanwaltschaft und das Gericht in der Regel an, dass der Besitz und das Handeltreiben den gleichen Strafrahmen habe und es „darauf nicht ankomme“, aber diese Meinung teilen wir natürlich nicht. Zutreffend ist, was auf den ersten Blick tatsächlich kurios ist, dass der Besitz und das Handeltreiben in der Tat vom Gesetzgeber mit dem gleichen Strafrahmen belegt wird. So werden Sie im Falle eines Handeltreibens bei geringen Mengen bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft und bei nicht geringen Mengen in der Regel mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren belegt.

Wir prüfen in Ihrem Fall, ob überhaupt Raum besteht, Ihnen ein Handeltreiben zu unterstellen. Eine Feinwaage hat mittlerweile jeder Konsument und ist seitens der Justiz sicherlich ein schlechtes Argument, hier ein Handeltreiben zu unterstellen. Problematischer wird es natürlich, wenn hohe Bargeldbeträge in szenetypischer Stückelung, Verpackungsmaterial (sogenannte Griptütchen) oder Schuldnerlisten aufgefunden werden. Auch hier kommt es auf die Wertung im Einzelfall an.

Kann ich wegen einer SMS oder einer WhatsApp-Nachricht wegen Handeltreibens verurteilt werden?

Die Auswertung Ihres Handys ist zulässig und wird somit Bestandteil Ihrer Akte. Hier kommt es darauf an, ob die Ermittler aus den Kurznachrichten oder dem Chatverkehr die Menge und Art der Droge ableiten können. Nehmen Sie bitte in diesem Fall Kontakt mit uns auf, so dass wir die Akte einsehen können. In vielen Fällen muss ein Chatverlauf keinen BtM – Hintergrund haben bzw. zu einer Verurteilung führen. Die Beauftragung einer spezialisierten Kanzlei ist vor allem dann geboten, wenn Ihnen unterstellt wird, dass die Kiloweise das Marihuana verkauft haben sollen. Sie müssen sich im Klaren darüber sein, dass Sie in solchen Verfahren sich eines starken und erfahrenen Strafverteidigers bedienen müssen.

Im Jahre 2009 kam ein Mandant zu uns, der in seinen Studienzeiten 250 kg an Marihuana verkauft hatte und Opfer eines 31ers wurde. Der Mandant stand kurz davor, bei einem Dax notierten Unternehmen im Ruhrgebiet Karriere zu machen. Diese Karriere konnte er auch machen. Wir haben eine Inhaftierung verhindern können.

Im Jahre 2015 kamen zwei Mandanten zu uns, die jeweils 25 kg aus einer Marihuanaplantage abgenommen hatten und diese gewinnbringend weiterkauft hatten. Im Ergebnis wurden beide Manddanten zu Haftstrafen von 2 Jahren auf Bewährung verurteilt. Das Amtsgericht Neuss und Mönchengladbach folgten dem Antrag der Verteidigung, den Mandanten nicht in Haft zu schicken.

Einem Mandanten aus Kempten im Allgäu wurde vorgeworfen, sich ca. 45 Kilo an Marihuana und Haschischplatten aus NRW verschafft zu haben. 2 x hob der Bundesgerichtshof in Folge auf die Revision unserer Kanzlei die Verurteilung des unschuldigen Mandanten auf.

Die täglichen Erfolge sind aber nicht die Verfahren, die wir als spektakuläre empfinden und uns im tiefen Gedächtnis geblieben sind, sondern ist Ihr Fall, der auf der Kippe steht.

Handeltreiben mit nicht geringen Mengen an Marihuana und Haschisch 

Ab einer nicht geringen Menge, also mehr als 7,5g THC, wird die Staatsanwaltschaft oft von einem Handeltreiben ausgehen, also dass Sie die Droge verkaufen wollen. Alleine die Menge an Marihuana, die bei Ihnen sichergestellt wurde, rechtfertigt diese Annahme noch nicht. Leider wird aber diese Auffassung von den Strafverfolgungsbehörden aber immer wieder pauschal angenommen.

In der Strafzumessung macht man aber deutliche Unterschiede, ob Sie die Droge nur im Besitz hatten oder mit dieser Handel getrieben haben.

Wenn wir ein Verfahren übernehmen, dann prüfen wir natürlich zunächst um welche Mengen es geht. In Grenzfällen wird hier natürlich nur ein Wirkstoffgutachten diese Frage klären können. Da aber in den meisten Verfahren der Wirkstoff mehr als 12 % THC – Wirkstoffanteil, meist sogar höher, betragen wird, kann bereits bei Übernahme des Verfahrens eine stabile Prognose abgegeben werden. Sodann prüfen wir, ob lediglich ein Besitz oder ein Handeltreiben nachgewiesen werden kann. Schuldnerlisten, Dealgeld in szenetypischer Stückelung, Feinwaage, Schuldnerlisten, Verpackungsmaterial, aber auch Telefonate, die im Wege eine Telekommunikationsüberwachung gesichert wurden, WhatsApps und SMSen mit BtM – relevanten Nachrichten, können Hinweise auf ein Handeltreiben verdichten.

Oft werden wir durch Mandanten gefragt, ob denn nur Telefonate oder WhatsApps bzw. SMSen taugliche Beweismittel sind, um eine Tat anzuklagen und zu verurteilen. Dies ist eindeutig zu bejahen, aber es ist unsere Aufgabe diese Quellen zu prüfen und die Tauglichkeit für eine Verurteilung auf den Prüfstand zu stellen.

Die Frage, ob denn alleine eine Aussage im Wege des § 31 BtMG (Kornzeugenregelung) zu einer Verurteilung führen kann, ist sogar eine der häufigsten Fälle, warum Personen verurteilt werden. Sollte der Sachverhalt streitig sein, dann werden wir die Angaben aussagepsychologisch untersuchen und den Zeugen im Rahmen der Gerichtsverhandlung kritisch und konsequent befragen.

Bei Bargeld, das bei Ihnen aufgefunden wurde, ist im Einzelfall dessen Herkunft zu prüfen. Falls das Bargeld nämlich nicht im Zusammenhang mit der Tat steht, legen wir sofort gegen die Sicherstellung / Beschlagnahmung Widerspruch ein.

Soweit Computer, Tablet, Mobilfunktelefon sichergestellt, wirken wir auf eine schnelle Rückgabe hin. Nach Erstellung des DV – Auswertungsberichts äußern wir uns schriftlich für Sie zur Sache.

Sollte ein Besitz oder sogar das Handeltreiben mit nicht geringen Mengen nachgewiesen werden, gilt es eine mögliche Inhaftierung zur verhindern.

§ 34 Absatz 4 KCanG sieht für die dortigen Straftatbestände Freiheitsstrafen von von nicht unter zwei Jahren Freiheitsstrafe vor. In minder schweren Fällen von drei Monaten bis fünf Jahren.

Je weiter südlich wir in Deutschland verteidigen, desto weniger sind Gerichte gewillt, auch bei weichen Drogen, einen minder schweren Fall anzunehmen. Oft haben wir in Bayern und Baden – Württemberg jedoch durch geschickte Argumentationen und gängige Rechtsprechung die Gerichte vom Gegenteil überzeugen können.

Bei der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, spielt wesentlich eine Rolle, wie viel THC Gegenstand des Falles ist, ob Sie strafrechtlich (einschlägig) vorbestraft sind und ob das BtM sichergestellt wurde. Auch weitere Umstände in Ihrer Person (bspw. eine Erkrankung oder die eigene BtM – Abhängigkeit) fließen in die Würdigung mit ein.

Zusammenfassend kann man somit feststellen, dass zwar häufig durch die Polizei und Staatsanwaltschaft ein Handeltreiben angenommen wird, aber wir dieses im Einzelfall widerlegen können. Zudem besteht, auch wenn mehrere Kilo an Marihuana Gegenstand des Vorwurfs sind, im Einzelfall eine gute Chance, dass Sie nicht in Haft müssen. Das ist einer guten Planung des Verfahrens geschuldet und das Weichenstellen an den richtigen Stellen im Verfahren. Hierbei liegt auch der Unterschied zu Kanzleien, die BtM – Sachen nebenbei verteidigen. Es fehlt dort oft an der erforderlichen Erfahrung und einem straffen Verteidigungskonzept. Diese Lücke schließen wir und planen Ihr Verfahren von der Pike auf und berücksichtigen hierbei alle wirtschaftlichen und persönlichen Umstände, so dass Sie bei dem Vorwurf nicht in Haft müssen.

Einfuhr von Marihuana

Zwar wird seit einigen Jahren auch in Deutschland fleißig Cannabis angebaut, aber in den meisten Fällen wird dies noch aus den Niederlanden kommend in die BRD eingeschmuggelt. Die meisten Einfuhrtaten erfolgen mit dem PKW. Unsere Kanzlei liegt lediglich 40 Minuten entfernt von der Grenze nach Holland und somit ist für uns, die sich seit 2006 auf die Verteidigung von Drogendelikte spezialisiert haben, die Einfuhr von Drogen nach Deutschland ein Tagesgeschäft.

Die meisten Drogen werden mit dem PKW über die Autobahnen: A3, A4, A30, A31, A40, A44, A57 eingeführt, aber auch über Schleichwege. Zuständig sind für die Grenzgebiete insbesondere das Amtsgericht bzw. Landgericht: Nordhorn, Lingen, Rheine, Bocholt, Rheine, Münster, Duisburg, Kleve, Geldern, Mönchengladbach, Köln, Aachen, Düren, Leverkusen, Viersen, Nettetal, Kempten, Schleiden, Kerpen, Eschweiler, Geilenkirchen und Essen.

Marihuana wird aber auch mit dem Zug aus Amsterdam, Venlo, Apeldorn, Arnheim oder Nijmegen nach Deutschland verbracht.

Im Falle einer Untersuchungshaft werden unsere Mandanten meistens in die JVA Kleve, JVA Köln, JVA Düsseldorf, JVA Duisburg oder in die JVA Essen verbracht. Hierbei sind wir, aufgrund der örtlichen Nähe zu den vorbenannten Orten, sofort einsatzbereit für Sie.

Die Einfuhr von geringen Mengen an Marihuana wird mit einer Freiheitsstrafe bis 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bitte beachten Sie, dass die Staatsanwaltschaft nur in Einzelfällen von einer Einstellung des Verfahrens, bei der Einfuhr von geringen Mengen an Marihuana oder Haschisch, Gebrauch machen wird.

Eine solche Einstellung begünstigen Sie zumindest, wenn Sie sich anwaltlicher Hilfe bedienen, weil wir im schriftlichen Verfahren im Einzelfall doch noch überzeugen können, dass eine Einstellung des Verfahrens angezeigt ist.

Damit verhindern Sie vor allem, dass Sie eine Eintragung im Bundeszentralregister haben.

Durch die Akteneinsicht wissen wir auch, ob Ihr Verfahren an die Führerscheinbehörde abgegeben wurde. Hier haben wir noch jeden Führerschein retten können, soweit sich Mandanten direkt nach der Einfuhr bei uns gemeldet haben.

Wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist, weil Sie bereits einen Strafbefehl oder eine Anklage bei ein paar Gramm Marihuana erhalten haben, dann können wir allenfalls noch Schadensbegrenzung betreiben.

Die Einfuhr von nicht geringen an Marihuana wird in der Regel mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren bestraft. Wenn Sie bedenken, dass dies bei einem Wirkstoffgehalte von 10 % bereits ab 75 g der Fall ist, dann sollte Ihnen bewusst sein, dass hier Handlungsbedarf besteht und der Gesetzgeber drakonische Strafen für die Einfuhr bereithält.

Es gibt Gerichte, die sogenanntes Mengenstrafrecht bei Betäubungsmitteln als Richtwert für Ihre Urteile entwickelt haben. Dies war zumindest der Fall, als Cannabis noch unter das BtMG fiel.

So galt ein ungeschriebenes Gesetz am Amts- und Landgericht Kleve, dass bis zur 22 x Menge einer nicht geringen Menge an Cannabis, welches von den Niederlanden nach Deutschland eingeführt wird, ein sog. „minder schwerer Fall“ noch möglich sein soll. Übersetzt sind das 22 x 7,5 THC.

Ab der Einfuhr von ca. 2 Kilo an Drogen, manchmal bereits weniger, werden viele Gerichte Untersuchungshaft anordnen. Auch hier gilt die Prüfung des Einzelfalls und bei einer schnellen Haftprüfung kann hier eine Entlassung aus der Untersuchungshaft die Folge sein.

Da wir seit dem Jahre 2006 regelmäßig an den grenznahen Gerichten verteidigen, kennen wir die Praxis der Gerichte. Zwar werben einige Anwälte damit, „Experten im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts zu sein“, aber verfügen über keine Berufserfahrung oder fundiertes Wissen auf dem Gebiet, was sich in der Regel dadurch auszeichnet, dass keine genauen Prognosen zum Ausgang eines Verfahrens bei Übernahme des Mandats abgegeben werden. Sollten Sie oder ein Angehöriger betroffen sein, Marihuana nach Deutschland verbracht zu haben, dann nehmen Sie bitte unverzüglich Kontakt mit uns auf, so dass wir ihr Verfahren planen können.