Ermittlungsverfahren und Strafverfahren. Sie haben eine Hausdurchsuchung oder einer Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten?
Seit 2005 hat Kanzlei Louis und Michaelis weit über 10.000 Ermittlungsverfahren und Strafverfahren betreut. Wir sind auf die Verteidigung von Verfahren wegen des Verstoßes gegen das BtMG spezialisiert.
Wie verhalte ich mich, wenn ich eine Vorladung oder Durchsuchung erhalten habe?
Wir zeigen Ihre Verteidigung an, beantragen Akteneinsicht und werden, wenn wir die Akte erhalten, uns schriftlich für Sie zur Sache äußern. In dieser umfangreichen Verteidigungsschrift nehmen wir Stellung zu sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen und tragen Umstände vor, die sich aus Ihren Lebensumständen ergeben. Dadurch bieten wir einen Nährboden, dass das Verfahren nicht in einer Gerichtsverhandlung verhandelt werden muss bzw. die Staatsanwaltschaft alle günstigen Aspekte berücksichtigt.
Einen Vernehmungstermin werden Sie nicht wahrnehmen und wird durch uns abgesagt. Die Korrespondenz mit der Polizei und Staatsanwaltschaft erfolgt über unsere Kanzlei. Eine Kopie der Akte erhalten Sie durch uns.
In der Regel wird nach ca. 4 – 12 Wochen Akteneinsicht gewährt. Ermittlungsverfahren dauern erfahrungsgemäß ca. 4 – 8 Monate. In dieser Zeit werden Sie automatisch durch unsere Kanzlei informiert, wenn uns Neuigkeiten bekannt sind.
Sie erhalten unverzüglich die Abschriften unserer Schreiben durch unser Sekretariat, wenn Sie uns Ihre Daten übermittelt haben. Unser Team steht Ihnen mit allen Hilfestellungen gerne zur Verfügung. Zwischenfragen lassen sich immer komfortabel mittels E – Mail beantworten, wenn ich bei Gericht sein sollte.
Sie können uns unverbindlich Ihr Problem per Mail oder telefonisch schildern. Wir sind immer für Sie da.
Was ist Mimosa Hostilis?
Bei der sog. „Mimosa Hostilis“ handelt es sich um die Wurzelrinde einer Pflanze, die usprünglich aus Südamerika stammt und von den dortigen Einwohnern schon seit Jahrhunderten gebraucht wird. Sie wird auch in Deutschland vor allem im Internet als Färbemittel angeboten. Die Wurzel hat auch reiz- und entzündungshemmende Wirkung und kann kühlend auf die Haut wirken.
Wann kann man sich im Zusammenhang mit Mimosa Hostilis strafbar machen?
Die Pflanze enthält das Halluzinogen Dimethyltryptamin (DMT), welches im BtMG (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG) als nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel aufgeführt ist, sodass der Umgang ohne Erlaubnis grundsätzlich strafbar ist (§ 29 BtMG). Der Konsum kann dabei starke psychodelische Effekte hervorrufen. Unter das Umgangsverbot fällt auch, die Pflanze vermeintlich als Färbemittel zu erwerben, da alle Bestandteile der Pflanze unter das BtMG fallen. Auch, wenn die Pflanze im Internet vermeintlich legal angeboten wird, ist der Erwerb und Besitz strafbar.
Ab wann ist die Grenze zur nichtgeringen Menge erreicht?
Das Landgericht Frankenthal hat im Dezember 2012 erstmalig die Grenze zur nichtgeringen Menge festgelegt. Dabei soll es sich um einen Wirkstoffmenge von 3,6 g Dimethyltryptamin-Base handeln, was etwa 120 Konsumeinheiten zu je 30 mg entspricht. Die festgelegte Menge wird mit der Vergleichbarkeit zum Betäubungsmittel LSD begründet, bei welchem ähnliche Grenzen gelten. Es kann jedoch nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass dies grundsätzlich bei der oben angegebenen Menge erreicht wird, da sich die Wirkstoffmengen und Wirkstoffgehalte zum Teil stark unterscheiden. Es sollte also stets ein individuelles Wirkstoffgutachten angefertigt werden.
Rechtsprechung siehe: LG Frankenthal, Urteil vom 07. Dezember 2012 – 5127 Js 10022/09. 2 KLs –, juris