Häufig beginnen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) mit Fahrzeugkontrollen. Viele Mandanten von uns werden mit geringen oder nicht geringen Mengen an Drogen im Fahrzeug angetroffen und oft werden wir gefragt, wie man sich in dieser Situation zu verhalten hat.
Sollten Sie mit Ihrem Fahrzeug durch die Ermittlungsbehörden angehalten werden, dann geben wir Ihnen hier die Antworte auf Ihre Fragen.
Wie verhalte ich mich, wenn ich mit dem PKW und Drogen angehalten werde?
Verhalten Sie sich ruhig und bewahren Sie Ruhe. Nicht bei jeder Polizeikontrolle muss die Polizei zwingend davon ausgehen, dass Sie eine Straftat begehen.
Problem hierbei ist, dass Personen, die in eine Polizeikontrolle durch die Polizei oder den Zoll geraten, schwitzen bzw. durch Zittern der Hände zeigen, dass sie etwas zu verbergen haben. Dies kann alleine schon Grund genug für die Zöllner sein, Sie und ihr Fahrzeug genauer unter die Lupe zu nehmen.
Händigen Sie auf Anfrage Ihren Führerschein und die Fahrzeugpapiere aus.
Die Polizei wird auf dieser Grundlage zunächst prüfen können, ob Sie im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind oder Sie zur Fahndung ausgeschrieben sind. Hierbei sollten Sie beachten, dass die Polizei potentiell auf Daten, die in POLAS gespeichert sind zurückgreifen.
Die Polizei hat bei einer Fahrzeugkontrolle keinen Zugriff auf das Führungszeugnis oder Bundeszentralregister, aber kann dennoch auf Informationen zugreifen, die durch die Polizei in der Vergangenheit über Sie erhoben wurden.
Dies ist im Übrigen auch der Grund, warum die Polizei im Zuge einer Fahrzeugkontrolle manchmal nebulös anmerkt, man habe „ja schon mal etwas mit der Polizei zu tun gehabt.“
Eine gute Verteidigung verhindert im Übrigen, dass Ihre Daten gespeichert werden und somit eine solche Konfrontation, die sodann in der Regel immer eine gründliche Leibesvisite, eine Kontrolle des Fahrzeugs und ein Urintest zur Folge haben.
Darf die Polizei mir bei der Fahrzeugkontrolle Fragen stellen?
Ja, das darf Sie, aber Sie brauchen bzw. müssen diese nicht beantworten.
Gerade an der Grenze zu den Niederlanden bzw. Tschechien, aber auch der Schweiz und Polen wird der Zoll bei einer Fahrzeugkontrolle regelmäßig fragen, ob Sie verbotene Gegenstände, Waffen oder Drogen bei sich führen.
Manche händigen schon bei dieser Nachfrage ein paar Gramm Gras, die Sie in einem Coffeeshop in Holland erworben haben, den Beamten aus.
Hierbei zeigen Sie zwar Kooperationsbereitschaft, aber glauben Sie nicht, dass Ihnen dies im Rahmen des späteren Ermittlungsverfahrens einen so großen Vorsprung verschafft, dass dies maßgeblich den Ausgang des Verfahrens beeinflussen wird.
In der Praxis erleben wir bei der Frage, ob freiwillig Drogen an die Beamten herausgeben wurden oder erst auf Nachsuche diese gefunden werden, oft keinen erheblichen Unterschied in Bezug auf den Strafrabatt.
Dies hat vor allem mit dem in der Strafprozessordnung verankerten Grundsatz zu tun, dass sich keiner selbst belasten muss.
Sollten Sie die Frage – wie die meisten Personen, die eine Straßenverkehrskontrolle kommen, mit „nein“ beantworten, dann ist dies ihr Recht, auch wenn es nicht der Wahrheit entsprechen mag. Niemand ist verpflichtet sich selbst zu belasten. Auch hier gilt im Übrigen die eiserne Regel: Reden ist Silber. Schweigen ist Gold.
Bei dem Verdacht eines Einfuhrschmuggels von BtM wird die Polizei häufig fragen, woher Sie kommen und wohin die Reise gehen soll.
Auch diese Frage müssen Sie nicht beantworten, aber die Beamten werden sicherlich misstrauisch, wenn Sie hier keine Angaben machen oder nur zögerlich eine nicht schlüssige Geschichte präsentieren.
Beachten Sie, dass diese Angaben in der Regel darüber entscheiden, ob sie die Reise fortsetzen können oder sich einer intensiven Kontrolle unterziehen müssen.
Wenn Sie angeben, dass Sie bei einem Freund in den Niederlanden waren, aber nicht dessen Adresse wissen, dann wird dies Grund genug sein, dass hier Anlass besteht den Sachverhalt näher zu untersuchen.
Neben der Nervosität ist die Antwort auf allgemeine Fragen, die nur unzureichend und nicht plausibel beantwortet werden, der Grund, warum man sodann nach Drogen suchen wird.
Darf die Polizei ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss mein Auto dursuchen?
Machen wir es kurz und schmerzlos: Ja, das dürfen und werden sie.
Der Unterschied zwischen Anwalt-BtM.de und anderen Internetseiten oder Blogs ist, dass wir hier weder um den heißen Brei herumreden, noch Sie mit Informationen in die Irre führen, die Ihnen ohnehin nicht helfen.
Immer wieder lesen wir im Internet, man möge weiß Gott an schlauen Dingen in dieser Situation tun, aber wenn Sie sodann in der Situation sind, dann werden Sie merken, dass Ihnen Youtube – Videos oder die (weniger) schlaue Seite oder Tipps Ihrer Kollegen nichts bringen.
Wir setzen uns für die Rechte unserer Mandanten ein und lieben den Kampf ums Recht, aber wenn jemand schreibt, dass man erst einmal einen richterlichen Beschluss einfordern sollte, der hat es entweder nicht verstanden oder war noch nie in einer solchen Situation.
Wenn der Verdacht einer Betäubungsmittelbeschaffungsfahrt oder Rauschfahrt (Fahren unter dem Einfluss von BtM) besteht, dann wird Gefahr in Verzug durch die Rechtsprechung angenommen. Hier ist sodann ein richterlicher Beschluss überholt.
Die traurige Realität ist, dass wir fast in jeder Akte, bei dem ein KFZ durchsucht wird, wir später lesen müssen, dass bei der Anhaltesituation ein süßlicher Marihuanageruch aus dem Fahrzeuginneren durch die Beamten festgestellt wurde.
Dass dies, wenn das Gras luftdicht verpackt und eingeschweißt ist, sicherlich mehr als eine Einbildung ist, wenn nicht sogar eine glatte Erfindung ist, brauchen wir hier nicht zu diskutieren.
Das Problem ist, dass wir als Strafverteidiger leider keine Gerüche in einer späteren Verhandlung nachhalten können und somit auch im Zuge eines Kreuzverhörs wenig Aussicht auf Erfolg haben, dies in Frage zu stellen.
Ähnlich verhält es sich, wenn die Beamten in ihren Ermittlungsbericht schreiben, dass der Beschuldige eine nervösen Eindruck bei der Befragung machte. Auch hier liegt nahe, dass dies ein höchst subjektiver Eindruck ist und fast jeder, ob er nun Drogen im Kofferraum hat oder nicht, bei einer Konfrontation mit der Polizei sich unwohl fühlt. Gleiche Situation bei der Fahrscheinkontrolle, obwohl man einen Fahrschein hat.
Zusammenfassend kann man feststellen, dass man hier nahezu keine Möglichkeiten hat, erfolgreich eine Durchsuchung des Fahrzeugs zu verhindern.
Sollte Sie das nicht überzeugen, dann können Sie immer noch vor Ort einfordern, dass zunächst ein Beschluss eingeholt wird. Entweder werden die Beamten sich überhaupt nicht auf das Spiel einlassen oder dann halt das Auto bewachen, bis diese über den Eildienst der Staatsanwaltschaft oder dem Amtsgericht dies umgesetzt haben. Was hierdurch gewonnen werden soll, außer, dass Sie bis dahin dumm neben Ihrem Fahrzeug rumstehen, erschließt sich keinem denkenden Menschen.
Was mache ich, wenn Drogen in meinem Auto tatsächlich gefunden werden?
Sie machen dann erst einmal überhaupt nichts, denn ab jetzt können Sie nur noch Fehler machen.
Die Polizei wird Sie, wenn Betäubungsmittel gefunden werden, in der Regel belehren, wobei die Belehrung meistens nicht dem entspricht, was der Gesetzgeber hierfür vorgesehen ist. Dies thematisieren wir an anderer Stelle, aber sollte zumindest die unmittelbare Folge eines Beamten sein, nachdem der Verdacht sich erdichtet, dass BtM aufgefunden wurde.
Was sage ich, wenn Drogen in meinem Fahrzeug aufgefunden werden?
Sie sagen nichts. Um es zu wiederholen: Sie sagen nichts! Für diejenigen, die jetzt noch Rückfragen haben wiederholen wir, dass Sie rein überhaupt nichts sagen.
Warum soll ich nichts sagen, wenn Drogen bei mir im KFZ gefunden werden?
Das, was Sie äußern, wird Sie das ganze Verfahren lang verfolgen und von solchen Spontanäußerungen können Sie sich kaum später mehr distanzieren.
Stellen Sie sich vor, Sie erfinden eine Geschichte, vielleicht haben Sie sich diese bereits ausgedacht bevor Sie die Fahrt angetreten haben. Die präsentieren Sie nunmehr den Beamten. Die Geschichte wird sich später in den Akten wiederfinden und kann durch die Vernehmung der Beamten auch in eine Verhandlung eingeführt werden.
Sollten Sie später von dieser Geschichte abweichen, dann wird sich ein Richter zu Recht fragen, was er nun glauben soll. Man wird es Ihnen immer wieder vorhalten.
In der Regel glauben Beschuldige, dass ihre Geschichten sehr kreativ und glaubhaft ist. Leider deckt sich das nicht mit der Wirklichkeit in der Praxis.
Zwar muss ein Beschuldigter nicht die Wahrheit sagen, aber wenn er schon die Unwahrheit sagt, dann muss diese Geschichte auch überzeugend und schlüssig sein.
Was der Beschuldigte oft nicht im Blick hat ist, dass im Zuge der Ermittlungen
- Das Navigationsgerät ausgewertet wird
- Die Verpackung der Drogen auf DNA und Finderabdrücke untersucht wird
- Das Handy ausgewertet wird
- Zeugen befragt werden
- Funkzellen ausgewertet werden.
- Hausdurchsuchungen stattfinde
- Kontoverdichtungen eingeholt werden
Durch die Ermittlungen werden dann oft die Anfangsangaben widerlegt und das kann unter Umständen katastrophale Folgen für das Verfahren haben.
Soll ich zu meinem Drogenkonsum Angaben gegenüber den Beamten machen?
Machen Sie das, wenn Sie keinen Wert auf Ihren Führerschein / Ihre Fahrerlaubnis legen bzw. dann könnten ihn eigentlich direkt zu den Akten reichen.
Wir erinnern uns in diesem Zusammenhang an einen Mandanten, der im Rahmen einer Einfuhr einer nicht geringen Mengen an Marihuana den Beamten erklärte, er sei seit 10 Jahren Dauerkiffer und die Menge sei für seinen Eigenkonsum bestimmt.
Unabhängig davon, dass man ohne den Anwalt seines Vertrauens keine Angaben zur Sache macht, was mittlerweile jedem klar geworden ist, hat der Mandat sodann auf dieser Grundlage Post von der Fahrerlaubnisbehörde bekommen.
Auch wenn Sie keine Betäubungsmittel konsumieren oder vor Fahrantritt konsumiert haben, dann machen Sie auch hier keine Angaben zur Sache.