Hausdurchsuchung Drogen

Im Rahmen von Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sind Hausdurchsuchungen an der Tagesordnung. Die Staatsanwaltschaft leitet ein Ermittlungsverfahren gegen Sie ein, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die den Verdacht begründen, dass Sie eine Straftat nach dem BtMG begangen haben könnten. Die Hausdurchsuchung wird beispielsweise dann angeordnet, wenn zu erwarten ist, dass noch Drogen gefunden werden.

Im Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) werden Beweise und Indizien gegen Sie und zu Ihrer Entlastung gesammelt. Im Zuge dieser Ermittlungen kann unter Umständen auch eine Hausdurchsuchung gegen Sie angeordnet werden. Eine Durchsuchung Ihrer Wohnung und der sonstigen Räume muss richterlich angeordnet werden. Bei sogenannter Gefahr im Verzug ist auch die Staatsanwaltschaft hierzu befugt.

Wann habe ich mit einer Hausdurchsuchung zu rechnen?

Die Ermittlungsbehörden, wie beispielsweise Polizei, Zoll oder die Landeskriminalämter kommen im Verlauf ihrer Ermittlungen wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das BtMG zu dem Ermittlungsergebnis, dass im Rahmen einer Wohnungs- Hausdurchsuchung Beweismittel – wie Drogen –  gefunden werden könnten, die für die weitere Sachaufklärung von Bedeutung sind. Es wird beispielsweise wegen des Verdachts des schwunghaften, illegalen Betäubungsmittelhandels gegen Sie ermittelt. Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses (das können Erkenntnisse eine Telefonüberwachungsmaßnahme sein) gehen die Ermittlungsbehörden davon aus, dass Sie noch Betäubungsmittel in den von Ihnen genutzten Räumlichkeiten lagern. Die Ermittlungsbehörden regen sodann an, einen entsprechenden Gerichtsbeschluss zu erlassen, der die Durchsuchungsmaßnahme ermöglicht. Eine Hausdurchsuchung soll durchgeführt werden. Das zuständige Gericht erlässt sodann, nach Prüfung der Sach- und Rechtslage, einen entsprechenden Durchsuchungsbeschluss, weil zu vermuten ist, dass die Durchsuchungsmaßnahme zur Auffindung von Beweismitteln, in unserem Beispielsfall Betäubungsmittel, führen wird.

Nach was wird bei einer Hausdurchsuchung gesucht?

Aufgrund des Ermittlungsergebnisses ist zu vermuten, dass eine Durchsuchung des Wohnobjekts, der Garage, der Kellerräume, der Arbeitsstätte, des Kraftfahrzeuges zur Auffindung von Beweismitteln führen wird, die für die weitere Sachaufklärung von Bedeutung sind. Das können die exemplarisch aufgeführten nachstehenden Gegenstände sein:

Drogen / Betäubungsmittel (BtM)

Verpackungsmaterialien zum Verkauf von BtM

Anbauzubehör für Cannabisplantagen

Feinwaagen

Bargeld

Waffen

Beweismittel in schriftlicher oder elektronischer Form, wie Fotos, Kalender, Notizbücher, Mietverträge, USB-Sticks, Mobiltelefone, SIM-Karten

Schließfachschlüssel

Tresore

Unvermittelt stehen die ermittelnden Beamten vor Ihrer Tür. Seien Sie nicht verwundert, wenn auch ein Hund zugegen ist. Drogenspürhunde sollen Rauschgift finden und werden dies im Zweifel auch. Öffnen Sie die Türe, denn sonst wird dies ein Schlüsseldienst für Sie erledigen. Die Beamten beginnen sodann mit der systematischen Durchsuchung der Räume. Nach Abschluss der Durchsuchungsmaßnahme fertigen die eingesetzten Ermittlungsbeamten einen Durchsuchungsbericht und ein Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll. In der Regel wird Ihnen ein Durchschlag des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls oder der Dursuchungsbeschluss nach Beendigung der Durchsuchungsmaßnahme ausgehändigt. Im Durchsuchungsbericht werden die Durchsuchungsergebnisse aufgeführt und zusammengefasst. Im besten Fall wurde eine Skizze oder Fotos des durchsuchten Objekts gefertigt und aufgelistet was wo und in welchem Raum wie aufgefunden wurde.

Wie verhalte ich mich bei einer Hausdurchsuchung?

Bewahren Sie Ruhe, auch wenn es Ihnen schwer fällt. Sie sind lediglich dazu verpflichtet, die Maßnahme zu dulden. Eine Mitwirkungspflicht oder Auskunftspflicht besteht nicht. Verhalten Sie sich demnach kooperativ, ruhig und höflich. Bedenken Sie, dass die Beamten im Zweifel auch nur ihre Arbeit machen. Beachten Sie unbedingt, dass Sie nicht zur Mitwirkung verpflichtet sind und ein Schweigerecht haben. Machen Sie keine Angaben zur Sache. Sie sind nicht in der Pflicht sich erklären zu müssen. In der Praxis kommt es oft vor, dass die ermittelnden Beamten Sie nach Passwörter und PINs Ihrer Kommunikationsgeräte fragen. Machen Sie auch hierzu keine Angaben. Lassen Sie sich eine Kopie des Durchsuchungsbeschlusses und eine Kopie des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls geben.

Wie verhalte ich mich nach einer Hausdurchsuchung?

Nunmehr dürfte Ihnen klar und bewusst sein, dass gegen Sie wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das BtMG ermittelt wird. Nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit einem Strafverteidiger auf, der auf die Verteidigung von Betäubungsmittelstrafverfahren spezialisiert ist.

Sollten Sie eine Hausdurchsuchung wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das BtMG gehabt haben, gilt Folgendes:

  1. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Doktern Sie bitte nicht selbst an der Sache rum. Gehen Sie nicht zum Vernehmungstermin und gucken mal, was die so wollen. Machen Sie keine Angaben gegenüber der Polizei.
  2. Wir zeigen Ihre Verteidigung an, beantragen Akteneinsicht und werden, wenn wir die Akte erhalten, uns gegebenenfalls schriftlich für Sie zur Sache äußern. In dieser umfangreichen Verteidigungsschrift nehmen wir Stellung zu sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen.
  3. Einen Vernehmungstermin werden Sie nicht wahrnehmen und dieser wird, falls er noch aussteht, durch uns abgesagt. Die Korrespondenz mit Polizei und Staatsanwaltschaft erfolgt ausschließlich über unsere Kanzlei.
  4. In der Regel wird nach ca. 4 – 12 Wochen Akteneinsicht gewährt. Wir erhalten dann Akteneinsicht, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind. Ermittlungsverfahren dauern erfahrungsgemäß ca. 4 – 8 Monate. In dieser Zeit werden Sie automatisch durch unsere Kanzlei informiert, wenn uns Neuigkeiten bekannt sind.
  5. Zu diesem Zwecke füllen Sie bitte Vollmacht und Fragebogen Neumandant aus und übersenden Sie uns die Unterlagen per Fax oder E – Mailscan. Bitte fügen Sie das Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll oder den Durchsuchungsbeschluss bei. Gerne erfragen wir auch den Sachbearbeiter und das Aktenzeichen, wenn dies erforderlich sein sollte.
  6. Sie erhalten unverzüglich die Abschriften unserer Schreiben durch unser Sekretariat, wenn Sie uns Ihre Daten übermittelt haben. Unser Team steht Ihnen mit allen Hilfestellungen gerne zur Verfügung. Zwischenfragen lassen sich immer komfortabel mittels E – Mail beantworten, wenn wir bei Gericht sein sollten.