Was ist CBD?
Cannabidiol (kurz CBD) ist eines von mittlerweile gut 500 bestimmten, wesentlichen Bestandteilen der Hanfpflanze (Cannabis). Neben CBD sind vor allem die Tetrahydrocannabinole (THC), Cannabinole (CBN) sowie Cannabigerole (CBG) bekannt. Je nach Cannabissorte können die Gehalte der Inhaltsstoffe unterschiedlich hoch zusammengesetzt sein. Das THC ist unter diesen Bestandteilen derjenige, welcher berauschende bzw. psychoaktive Wirkungen bei Konsumenten entfaltet. CBD hingegen hat keine berauschende Wirkung, sondern wird für eine antientzündlich, antiepileptisch und antischizophren wirkende Substanz gehalten, die sich ohne dämpfende Nebenwirkungen entfaltet. Wissenschaftlich ist dies bisher nicht bestätigt. Auf Grundlage dieser Eigenschaften wird CBD zur Selbstmedikation empfohlen.
CBD Produkte
Die Industrie / der Handel hat auf Grund dieser angenommenen positiven, medizinischen Eigenschaften des Wirkstoffs CBD diverse Produkte entwickelt, die zum teilweise auch freien Erwerb angeboten werden. Darunter fallen z.B. Öle, Kaugummis, Biersorten, Tees / Kaffee oder auch Blüten der Pflanze, welche CBD als Bestandteile aufweisen. Neben CBD können die Produkte allerdings auch andere Bestandteile der Hanfpflanze enthalten. So ist auch das THC immer ein möglicher Bestandteil eines CBD-Produktes. Davon ausgenommen sind reine CBD-Extrakte. Jedoch wird eine derartige Reinform selten angeboten, sondern auch dort sind über die Inhaltsstoffe häufig Anteile THC angegeben.
Jedes einzelne Produkt wird mit anderen Zielen hergestellt und verkauft. So kann es als reines Lebensmittel, oder Nahrungsergänzungsmittel oder auch als verschreibungspflichtiges Medikament angeboten werden. Durch die unterschiedlichen Produktgruppen, bieten sich einige rechtliche Anknüpfungspunkte, die zu beachten sind. Dabei sind für den Erwerb der Produkte weniger hohe Hürden gesetzt, als für den Vertrieb.
Ist CBD legal?
Cannabis und der Wirkstoff THC gelten gemäß Betäubungsmittelgesetz (BtMG) als nichtverkehrsfähige Betäubungsmittel. Dies wird durch die Anlage 1 des BtMG bestimmt. CBD hingegen, fällt als Wirkstoff nicht unter das BtMG. Da jedoch auch CBD-Produkte in den meisten Fällen THC enthalten können und dieses aus Cannabis gewonnen wird, ist das BtMG auch für diese Produkte relevant. Für den Umgang mit Betäubungsmitteln kann zwar grundsätzlich eine Erlaubnis beantragt werden. Diese spielt jedoch für den Endverbraucher keine Rolle, da ein Endverbraucher für die Erlaubnis keine Antragsberechtigung besitzt. Die Produkte bleiben für diesen daher nichtverkehrsfähig und es entsteht über die §§ 29 ff. BtMG eine strafrechtliche Relevanz hinsichtlich des unerlaubten Umgangs mit den Mitteln.
Von der Nichtverkehrsfähigkeit macht die Anlage 1 des BtMG einige Ausnahmen. So wird unter anderem der Verkauf von Samen, die nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind vom Anwendungsbereich ausgenommen. Ausgenommen sind ebenfalls der Anbau mit zertifiziertem Saatgut, oder wenn der Gehalt des Produktes 0,2% THC nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Ebenso ausgenommen wird die Nutzung der Pflanzen als Schutzstreifen für Rübenzüchtung, sofern diese vor der Blüte vernichtet werden und der Anbau durch Unternehmen der Landwirtschaft, welche bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen, erfolgt. Über Anlage 3 des BtMG ist zudem der Anbau zur medizinischen Verwendung von Cannabis unter staatlicher Kontrolle vom Anwendungsbereich des BtMG ausgeschlossen.
Zusätzlich zu den Ausnahmen der Anlage 1 und 3, kann innerhalb eines Strafverfahrens trotz Verwirklichung des Straftatbestandes der §§ 29 ff. BtMG auch von einer Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft, oder von einer Bestrafung durch die Gerichte abgesehen werden. Dies wird durch § 29 Abs.5 BtMG und § 31a Abs. 1 BtMG gewährleistet. Voraussetzung dafür ist eine „nur geringe Menge zum Eigenverbrauch“. Nach einem Urteil des BGH vom 21.04.2016 liegt der Grenzwert bei Cannabisprodukten gewöhnlich bei einer Wirkstoffmenge von 7,5g THC. Allerdings handelt es sich bei diesem Wert zum einen nur um einen Richtwert der keinerlei Anspruch für einen Betroffenen begründet. Zum anderen ist die Wirkstoffmenge nicht mit der Gewichtsmenge eines Produktes gleichzusetzen, weil Betäubungsmittel einen unterschiedlichen Reinheitsgrad besitzen. Damit fehlt es an der Transparenz für die Bewertung im Einzelfall. Außerdem bietet die Anwendung eines Richtwerts auch ein Ermessen für die Staatsanwaltschaft, sowie für die Gerichte, in Einzelfällen andere Entscheidungen zu treffen. Diese Regelungen bieten somit keine Sicherheit, dass im Einzelfall auch für einen Betroffenen positiv von ihnen Gebrauch gemacht wird.
Die Sicht der Vertreiber vom CBD Produkten
Für Vertreiber gilt neben dem BtMG auch die Einhaltung der Arzneimittelgesetze / Verordnungen. Cannabinoide gelten darüber hinaus seit Januar 2019 durch einen Entscheid der EU-Kommission auch als „Novel Food“ im Sinne der EU-Verordnung (EU) 2015/2283. Diese regelt das Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel. Damit sind sämtliche Cannabinoid-Produkte seit Januar 2019 zulassungspflichtig und ohne Zulassung nicht verkaufsfähig. Dies dient dem Schutz der Verbraucher vor schädlichen Lebensmitteln. Neuartige Lebensmittel sollen vor ihrer Zulassung zunächst nachweisbar unschädlich für den Menschen sein. Vielfach fehlen für die CBD-Produkte dieser Nachweise.
Der Wirkstoff CBD selbst gilt nach Anlage 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMV) als verschreibungspflichtiges Medikament, sofern das jeweilige Produkt mit einem „Heilversprechen“ vertrieben wird. Dabei ist ausschlaggebend, wie das Produkt beworben wird und welche Funktion es tatsächlich erfüllt. Um nicht als Arzneimittel zu gelten, darf das Produkt weder als heilsames oder linderndes Mittel präsentiert werden, noch darf es diese Funktion erwiesenermaßen erfüllen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, liegt kein Arzneimittel vor, wodurch eine Verschreibungspflicht ausgeschlossen ist. Dieser Umstand ist jedoch nur relevant, wenn selbst der Vertrieb von derartigen Produkten durchgeführt wird. Für den Endverbraucher selbst haben diese Regelungen keine Relevanz, sofern nur kleine Mengen CBD zum Eigenverbrauch ohne Rezept erworben wurden. Erst bei größeren Mengen könnte ein Verdacht auf einen weiteren Verkauf entstehen, wodurch ein Verstoß gegen die Verschreibungspflicht einschlägig sein könnte. Ein Verstoß gegen diese Pflicht begründet eine Strafbarkeit gemäß § 95 AMG (Arzneimittelgesetz).
Rechtliche Bewertung der CBD Angebote
Die Vertreiber von CBD-Produkten berufen sich hinsichtlich einer „Legalität“ ihrer Angebote hauptsächlich auf die Einhaltung der 0,2% THC Grenze in ihren Produkten. Die sogenannten „THC-armen Produkte“ seien damit vom Anwendungsbereich des BtMG ausgeschlossen. Entscheidend dafür ist die Frage, ob ein derartiger Ausschluss durch das Gesetz tatsächlich belegt ist. Dies wurde bisher nicht eindeutig geklärt.
Zwar handelt es sich bei den Produkten laut Angaben der Vertreiber um derartige THC-arme Produkte, welche durch einen gewerblichen Verkäufer vertrieben werden und auf Grund der niedrigen Menge ein Rauschzweck, also Missbrauch ausgeschlossen sein wird. Diese weite Auslegung des Wortlauts würde derartige Produkte vom Anwendungsbereich des BtMG also ausschließen. Nach strengerer Auslegung ist mit der Gewerblichkeit der Zwecke aus historischen Gesichtspunkten durch den Gesetzgeber jedoch nicht nur der Vertreiber gemeint, sondern auch der Erwerber eines Produktes. Die Ausnahmeregelung der Anlage 1 sollte das Marktpotential des Rohstoffes Cannabis und seine Verwendungsmöglichkeiten zu industrieller und möglicherweise energetischer Verwendung wahren. Nicht gewährleistet werden sollte jedoch die Versorgung der Bevölkerung mit THC-schwachen Zubereitungen zu persönlichen Konsumzwecken, wie es die weite Auslegung der Vertreiber von CBD-Produkten annimmt. Auf Grund des verfassungsrechtlichen ultima-ratio-Gebotes des Strafrechts ist auch eine weite Auslegung. Denn eine strafrechtliche Verfolgung von CBD-Produkten könnte Gesellschaftlich nicht gewollt sein und so den Nutzen des Strafrechts unterlaufen. Dabei spielt vor allem auch der Umstand eine Rolle, dass die gesellschaftliche Diskussion zur Legalisierung von Cannabis seit einiger Zeit im Raum steht. Außer Betracht gelassen wird durch die weite Auslegung jedoch, dass einige der Produkte zumindest theoretisch weiterverwertet werden könnten, also das THC extrahiert und der Gehalt damit gesteigert werden könnte. Damit ist ein Missbrauch der Produkte trotz niedrigem Ausgangswert je nach Produkt nicht gänzlich ausgeschlossen, da nach Extraktionsprozess der zulässige THC-Wert höher ausfallen wird, als die Grenze von 0,2% verlangt. Dies könnte insgesamt für eine strengere Auslegung der Anlage 1 sprechen, welche in jüngster Vergangenheit bereits in einzelnen Fällen bereits durch die Strafverfolgungsbehörden angewendet wurde.
Mache ich mich strafbar, wenn ich ein angebliches CBD Produkt erwerbe, in dem sich aber tatsächlich eine relevante THC Menge befindet?
Neben der generellen Notwendigkeit der Geltung der Ausnahmeregelung in der Anlage 1, stellt sich die Frage, ob ein Endverbraucher bei falscher Angabe des THC-Gehaltes durch den Vertreiber selbst verantwortlich ist für den tatsächlichen THC-Gehalt. Grundsätzlich ist jeder für sein strafrechtlich relevantes Verhalten selbst verantwortlich. Davon machen die §§ 29 ff. BtMG keine Ausnahme, weshalb man sich im Strafverfahren nicht pauschal auf die Angaben eines Vertreibers berufen kann, der THC-Gehalt sei unter 0,2%. Die Strafbarkeit beruht auf der eigenen Handlung, nämlich z.B. dem Erwerb des Produktes mit höherem Gehalt. Strafbar ist gemäß § 29 Abs. 5 BtMG auch, wer fahrlässig handelt, als eine erforderliche Sorgfalt im Verkehr außer Acht lässt. Zwar ist bei der Bewertung dieser Sorgfalt auch auf die Vorstellungen eines Betroffenen abzustellen. Die Bewertung einer Fahrlässigkeit erfolgt im Strafverfahren durch die Anklagebehörde zur Erhebung der Anklage und letztendlich durch das Gericht hinsichtlich einer möglichen Verurteilung. Es ergeben sich somit auch hier wieder Einzelfallentscheidungen, bei denen nicht sicher davon ausgegangen werden kann, dass die Entscheidung für einen Betroffenen positiv ausfallen würde. Gerade im Verkehr mit Cannabis-Produkten wird man wohl davon ausgehen müssen, dass sich Betroffene der Brisanz der Produkte bewusst sind.
Außerdem berufen sich Vertreiber auch auf einen Anbau aus EU zertifiziertem Saatgut, welcher jeweils im Sortenkatalog der EU eingetragen sei. Dies wird mittlerweile vor allem bei Angeboten von CBD-Blüten angegeben. Grundsätzlich ist bei Einhaltung dieser Angabe der Ausnahmetatbestand der Anlage 1 des BtMG eröffnet. Jedoch ist auch bei diesen Angeboten die 0,2% THC-Anteil Grenze zu beachten, welche zwar stets angegeben wird, um die Ausnahmeregelung einzuhalten. Diese Regelung kann wie dargelegt bei einer strengeren Auslegung allerdings nicht auf Endverbraucher angewendet werden.
Fazit
CBD-Produkte weisen zu einem Großteil einen zumindest gewissen Anteil THC auf, welcher als Wirkstoff in den Anwendungsbereich des BtMG fällt. Rechtlich unproblematisch ist ein Erwerb auch bei Einhaltung der 0,2% THC-Anteil Grenze der Anlage 1 des BtMG durch ein Produkt nicht, da es auf die Auslegung des BtMG ankommt, ob ein solches Produkt von der Ausnahme umfasst ist oder nicht. Die von den Vertreibern vertretene weite Auslegung der Ausnahmeregelung wurde dazu noch durch kein Gericht bestätigt. Nach dem Wortlaut und dem historischen Willen des Gesetzgebers scheint jedoch eher eine strengere Auslegung des Wortlauts anzulegen zu sein. In diesem Fall würden selbst Produkte mit einem niedrigem THC-Anteil nicht von der Ausnahmeregelung des BtMG umfasst werden. Selbst bei strenger Auslegung der Ausnahmereglungen besteht jedoch immer die Möglichkeit für die Anwendung der §§ 29 Abs.5 BtMG oder § 31a Abs.1 BtMG, sofern eine „geringe Menge zum Eigenverbrauch“ vorliegt. Das könnte bei „THC-armen“ Produkten meist der Fall sein. Die Bewertung liegt jedoch wie dargelegt im Ermessen der zuständigen Strafverfolgungsbehörde oder des Gerichtes. Die Grenzwerte werden durch Sachverständige festgestellt und es besteht kein Anspruch für einen Betroffenen auf Anwendung dieser Normen. Eine Rechtssicherheit für Straffreiheit, also „Legalität“, ist unter derzeitiger Gesetzeslage (Stand Oktober 2019) nicht gegeben. Dennoch bietet die gesellschaftliche Diskussion über Cannabis generell das Potential, dass eine Legalisierung in naher Zukunft möglich erscheint. Dazu sollte jedoch dann eine Änderung des BtMG durch den Gesetzgeber erfolgen, welche bisher nicht angekündigt ist. Der Umgang mit einem CBD-Produkt ist für den Endverbraucher derzeit also mit Bedacht zu sehen.
Für einen Vertreiber dieser Produkte ergeben sich seit 2019 weitere Hürden. Die EU-Kommission hat dort CBD-Produkte als Novel-Food eingestuft, sofern es sich nicht um Arzneimittel handelt. Das führt dazu, dass zwar keine Verschreibungspflicht, aber eine Zulassungspflicht für die Produkte besteht. Es lässt sich dadurch der Wille des Gesetzgebers erkennen, dass der freie Handel mit CBD-Produkten nicht unreguliert gewünscht ist. Abschließende Regelungen sind dazu bisher noch nicht getroffen worden. Hinsichtlich des Vertriebs als Arzneimittel besteht jedoch eine Pflicht zur Einhaltung der Verschreibung als Medikament. Handelt der Vertreiber dieser Regelung zuwider, besteht ebenfalls eine strafrechtliche Relevanz über das AMG für den Vertreiber.