Unerlaubter Anbau von Cannabis

Sie haben Cannabispflanzen angebaut und nun wird gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des unerlaubten Anbau von Cannabis geführt?

Gründe für die Errichtung einer eigenen Cannabisaufzucht gibt es viele. Nach der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wurden im Jahre 2015 insgesamt 913 Cannabisplantagen erfasst. 786 dieser Plantagen waren sogenannte Indoorplantagen. Die PKS spricht erst ab einer Anzahl von 20 Pflanzen überhaupt von einer Plantage. Demnach sind in den 913 Plantagenfälle keine Plantagen mit weniger als 20 Pflanzen erfasst. Diese machen aber einen Großteil unserer täglichen Strafverteidigertätigkeit aus.

Unsere Mandanten können wir im Grunde in 3 Kategorien aufteilen.

Der klassische Homegrower

Der klassische Homegrower ist in der Regel seit Jahren Marihuanakonsument und hat es satt für seinen Eigenbedarf in die Niederlande zu fahren oder sich in der BtM-Szene zu tummeln. Er führt in der Regel ein bürgerliches Leben und hat Gefallen am Wachstum von Pflanzen. Der Homegrower hat in der Regel weniger als 10 Pflanzen angebaut. Er baut je nach Lebensverhältnissen entweder indoor oder outdoor an. Sein Handeln ist ausschließlich durch den Willen getragen ein Selbstversorger zu sein. Er möchte wissen, was er da später konsumiert. Oft hat sein Graskonsum medizinische Hintergründe. Aber auch der Umstand, dass er keinen Gefallen daran findet sich über Dritte sein Marihuana besorgen zu müssen bestimmt seinen Entschluss nunmehr selbst zu growen. Dass der Anbau von Cannabis in Deutschland verboten ist, ist ihm natürlich bewusst. Sein Wissen hat er sich meist aus dem Internet angelesen und experimentiert mit online bestellten Cannabissamen aus denen er sich selbst Stecklinge zieht. Neben der Polizei gehören zu seiner größten Sorge, Spinnmilbenbefall und verfaulte Wurzeln. Sein Anbauequipment besorgt er sich im Baumarkt und im Internet. Aufgrund seiner Wohnsituation, ist die Anlage in den eigenen vier Wänden, auf dem Balkon oder im Garten untergebracht. Er lebt in der ständigen Angst entdeckt zu werden. In vielen Fällen stehen die Pflanzen in kleinen Growzelten auf dem Speicher, im Keller oder im Schlafzimmerschrank. Wenn der klassische männliche Homegrower nicht gerade Single ist, ist seine Lebensgefährtin oder Ehefrau ein weiteres Problem. Die Plantage ist häufiges Streitthema in der Beziehung. In nur wenigen Fällen werden die männlichen Homegrower von ihrer besseren Hälfte in ihrem Tun gefördert und unterstützt. Hier haben wir es in der Praxis oft mit der Frage zu tun, inwieweit eine mögliche Beihilfehandlung oder gar Mittäterschaft der Lebensgefährtin oder Ehefrau vorliegt.

Die semiprofessionelle Anlage

Der Betreiber einer sogenannten semiprofessionellen Anlage ist in der Regel selbst Cannabiskonsument und möchte mit dem Betrieb einer eigenen Cannabisplantage seinen eigenen Betäubungsmittelkonsum finanzieren. Ihm sind aus dem Freundes- und Bekanntenkreis viele Marihuanakonsumenten bekannt, an die er spätere Ernten abgibt oder verkauft. Ein Teil der angebauten Menge soll also dem Eigenkonsum dienen und ein Teil dem Verkauf.

Die professionelle Großanlage

Die professionelle Großanlage wird in der Regel von mindestens 2 Personen betrieben. Aufgrund der Anlagengröße ist das Projekt mit nur einer Person nicht zu Händeln. In der Regel gibt es eine Person die ausschließlich für den Anbau zuständig ist und mindestens eine weitere Person, die sich um den späteren Vertrieb kümmert. Professionelle Cannabisplantagen werden mit dem ausschließlichen Ziel angelegt, um eine große Ertragsmenge in kurzer Zeit zu generieren, um diese später gewinnbringend abzuverkaufen. Um die vielen Pflanzen unterbringen zu können werden passende Objekte angemietet. Abgelegene Scheunen, Wohnhäuser und leerstehende Geschäfte sind bevorzugte Objekte. Allein das für eine solche Anlage benötigte Anbauequipment hat einen Warenwert von mehreren Tausend Euro. In der Regel werden mehrere Pflanzenfelder, in unterschiedlichen Wachstumsstadien betrieben. So kann eine permanente Ernte stattfinden. Diese Anlagen werden in Deutschland fast ausschließlich Indoor betrieben. Das hier vorherrschende Klima macht einen fallout sehr wahrscheinlich und der finanzielle Verlust wäre zu groß. Der Freilandanbau ist in Deutschland im Hinblick auf das Klima und die potentielle Entdeckungsmöglichkeit weniger attraktiv.

Wann liegt unerlaubter Anbau von Cannabis vor?

Anbau ist das erzielen pflanzlichen Wachstums durch gärtnerisches Bemühen. Man macht sich aber auch dann des Anbaus von Cannabis strafbar, wenn man Cannabissamen aussäht und dann der Witterung überlässt. Anbau liegt demnach schon dann vor, wenn ich die Cannabissamen in die Erde stecke. Außerdem spricht man auch bei der Aufzucht von nicht wirkstoffhaltigen BtM-Pflanzen von Anbau. Seit dem am 01.07.2001 in Kraft getretenen 15.BtMÄndV stellen auch Samen, die noch ohne BtM-Wirkstoff sind, aber missbräuchlich zu Rauschgiftzwecken verwendet werden sollen, Betäubungsmittel dar. Denn zu was sollen die teuren, hochprozentigen Cannabissamen dienen, wenn nicht zum illegalen Anbau? Als Vogelfutter oder Backzutat wären sie viel zu teuer (15 Samen kosten je nach Sorte zwischen 9 und 125 Euro). Oft gelangen sie über Postwege aus den Niederlanden oder Österreich in die Bundesrepublik, wo sie zuvor meist über das Internet bestellt wurden. Der gleiche Vertriebsweg gilt auch für Stecklinge. Der Anbau ist gegeben, egal, ob Aufzucht und Pflege zum späteren Konsum erfolgen, ob die Pflanzen als Zierpflanzen dienen, oder ob sie später weiterverarbeitet werden sollen. Außerdem ist es egal, ob eine einzige Pflanze in einem Blumentopf auf dem Balkon oder eine ganze Plantage angebaut wird. Beides fällt unter den Begriff des Anbaus.

Meine Cannabisplantage wurde sichergestellt. Was passiert jetzt?

Es gibt viele Wege auf denen die Ermittlungsbehörden auf Ihre Cannabisaufzucht aufmerksam werden können. Sei es durch einen Hinweisgeber oder durch Kommissar Zufall (beispielsweise durch einen Anlagenbrand verursacht durch einen Kurzschluss). Wenn Ihre Cannabisplantage durch die Polizei entdeckt wurde gibt es zwei Möglichkeiten.

Möglichkeit 1: Die Pflanzen werden vernichtet. Das ist in der Regel der Fall, wenn nur wenige Pflanzen, die noch nicht in Blüte stehen sichergestellt wurden. Vertrocknete Pflanzenreste oder ein paar Stecklinge aufgefunden wurden. Aufgrund der Auffindesituation wird zu Ihren Gunsten davon ausgegangen, dass Sie nur eine geringe Menge an THC angebaut haben. Anhand der sichergestellten Pflanzen ist nicht davon auszugehen, dass die Untersuchung der Pflanzen durch einen Sachverständigen dazu führen wird, dass eine Gesamtmenge von über 7,5 g THC erreicht wurde.

Möglichkeit 2: Die Pflanzen werden durch die Einsatzkräfte der Polizei abgeerntet, getrocknet und zu Erstellung eines Wirkstoffgutachtens an einen Sachverständigen (Rechtsmedizinisches Institut oder LKA) übersandt. Das Wirkstoffgutachten soll Aufschluss darüber geben, wieviel THC die Pflanzen bei Sicherstellung enthielten. Maßgeblich ist der tatsächliche Wirkstoffgehalt und die Zahl der toxischen Dosen. Die Menge wird also nicht nach dem tatsächlichen Gewicht der abgeernteten Pflanzen bestimmt. Der Bundesgerichtshofs (BGH) hat für die „nicht geringe Menge“ von Cannabis 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC) festgelegt.

Wie werde ich für den unerlaubten Anbau von Cannabis bestraft?

Zusammenfassend kann man festhalten, dass sich die Strafe nach dem Gesamt THC-Gehalt bemisst und der Umstände des Einzelfalls.

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) stellt den unerlaubten Anbau von Betäubungsmittel unter Strafe. Der unerlaubte Anbau von Betäubungsmitteln kann nach § 29 Absatz 1 Nr. 1 BtMG mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Problematisch wird es dann, wenn durch ein Wirkstoffgutachten festgestellt werden sollte, dass Sie eine sogenannte nicht geringe Menge durch den Anbau besessen haben. Der unerlaubte Besitz von Cannabis in einer nicht geringen Menge, also über 7,5 g THC, hat gemäß § 29 a StGB Absatz Nr. 2 BtMG eine Mindestfreiheitsstrafe von nicht unter 1 Jahr. Mit einem noch höheren Strafrahmen habe Sie zu rechnen, wenn bei dem Cannabisanabau mehrere Personen beteiligt sind. Das Stichwort heißt hier, bandenmäßiger unerlaubter Anbau von Betäubungsmitteln. Darunter versteht der Gesetzgeber einen Zusammenschluss von mindestens 3 Personen, die sich verbunden haben um für eine gewisse Dauer Cannabis anzubauen. Für derartige Konstellationen sieht das BtMG eine Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren vor.

Ganz dunkel wird es in der Konstellation, wenn sich mindestens 3 Personen verbunden haben um für eine gewisse Dauer Cannabis in nicht geringer Menge anzubauen, um dann die Erträge zu verkaufen. Für derartige Konstellationen sieht das BtMG eine Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren vor. Es kann also ganz klar festgestellt werden, dass das Betäubungsmittelgesetz sobald die nicht geringe Menge von 7,5 g THC überschritten ist, sehr schnell sehr hohe Mindestfreiheitsstrafen vorsieht. In diesem Zusammenhang sei noch nochmals erwähnt, dass diese Mindestfreiheitsstrafen für jeden gelten. Also, für den 50jährigen Familienvater der erstmals mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist, wie auch für den hafterfahrenen Vorbestraften. Dies macht ganz deutlich, wie ernst Vorwürfe im Zusammenhang mit dem unerlaubten Cannabisanbau zu nehmen sind. Und da sind wir auch wieder bei den „Anbautypen“. Der klassische Homegrower kann Pech haben und die Ermittlungsbehörden entdecken seine 5 Pflanzen, die gerade in voller Blütenpracht stehen. Vielleicht ein, zwei Tage bevor er selbst geerntet hätte. Je nach Seed und gärtnerischem Talent können auch bei einer geringen Anzahl von Pflanzen leicht über 7,5 g THC sichergestellt werden. Damit haben Sie eine nicht geringe Menge an Cannabis besessen, was mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr geahndet wird. Sicher gibt es zu jeder Regel eine Ausnahme. Im Betäubungsmittelstrafrecht ist dass der sogenannte minder schwere Fall. Als Verteidiger gilt es immer zu prüfen und herauszuarbeiten, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für einen minder schweren Fall vorliegen. Das ist immer dann der Fall, wenn der vorliegende Einzelfall in seiner Gesamtschau (in Bezug auf die Tat und den Täter) deutlich von den sonst vorkommenden Fällen abweicht.

Warum benötige ich einen Strafverteidiger?

Betäubungsmittelstrafrecht ist ein Spezialgebiet des allgemeinen Strafrechts. Die Mandanten auf diesem Gebiet sind genauso speziell, wie die Materie selbst. Jeder Fall des unerlaubten Anbaus von Cannabis ist anders. Wirklich jeder. Als Strafverteidiger, kennen wir die Rechtsprechung der Gerichte und wissen genau, auf was es in Ihrem Fall ankommt. Immer entscheidet eine gute Vorbereitung des Mandanten über den Ausgang des außergerichtlichen Ermittlungsverfahren oder des Gerichtsverfahrens. Im Betäubungsmittelstrafrecht werden sehr viele Straftatbestände mit sogenannten Mindeststrafen geahndet. In vielen Fällen liegen diese bei mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe und mehr.

Wir haben uns auf die bundesweite Verteidigung in Betäubungsmittelstrafsachen spezialisiert und greifen auf die nötige praktische Erfahrung zurück, die notwendig ist, um Ihr Verfahren erfolgreich zu gestalten. Wir haben in den vergangenen Jahren hunderte von Plantagenverfahren verteidigt. Wir verstehen uns als Ihr Beistand und vertreten Ihre Interessen mit Konsequenz gegenüber dem Gericht und den Ermittlungsbehörden.

Sollten gegen Sie Ermittlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Anbau von Cannabis laufen gilt Folgendes:

  1. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Doktern Sie bitte nicht selbst an der Sache rum. Gehen Sie nicht zum Vernehmungstermin und gucken mal, was die so wollen.
  2. Wir zeigen Ihre Verteidigung an, beantragen Akteneinsicht und werden, wenn wir die Akte erhalten, uns schriftlich für Sie zur Sache äußern. In dieser umfangreichen Verteidigungsschrift nehmen wir Stellung zu sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen.
  3. Einen polizeilichen Vernehmungstermin werden Sie nicht wahrnehmen und dieser wird, falls er noch aussteht, durch uns abgesagt. Die Korrespondenz mit Polizei und Staatsanwaltschaft erfolgt ausschließlich über unsere Kanzlei.
  4. In der Regel wird nach ca. 4 – 12 Wochen Akteneinsicht gewährt. Wir erhalten dann Akteneinsicht, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind. Ermittlungsverfahren dauern erfahrungsgemäß ca. 4 – 8 Monate. In dieser Zeit werden Sie automatisch durch unsere Kanzlei informiert, wenn uns Neuigkeiten bekannt sind.
  5. Zu diesem Zwecke füllen Sie bitte Vollmacht und Fragebogen Neumandant aus und übersenden Sie uns die Unterlagen per Fax oder E – Mailscan. Bitte fügen Sie die Unterlagen, die Sie durch die Justiz erhalten haben, bei. Gerne erfragen wir auch den Sachbearbeiter und das Aktenzeichen, wenn dies erforderlich sein sollte.
  6. Sie erhalten unverzüglich die Abschriften unserer Schreiben durch unser Sekretariat, wenn Sie uns Ihre Daten übermittelt haben. Unser Team steht Ihnen mit allen Hilfestellungen gerne zur Verfügung. Zwischenfragen lassen sich immer komfortabel mittels E – Mail beantworten, wenn wir bei Gericht sein sollten.