Die sicherlich größte Sorge unserer Mandanten ist, ob Sie bei einem Verstoß gegen das BtMG ins Gefängnis müssen. Diese Sorge ist übrigens mehr als berechtigt, wenn man der Realität ins Auge sieht, dass der Gesetzgeber bereits bei sehr überschaubaren Mengen Strafen vorsieht, für die – nach dem Gesetz – keine Geldstrafen verhängt werden sollen.
Bereits bei dem Besitz von 7,5 g THC, 10 g Amphetaminbase, 5 g Kokainhydrochlorid und 1,5 g Heroinhydrochorlid sieht der Gesetzgeber Freiheitsstrafen ab einem Jahr aufwärts vor. In Anbetracht der Tatsache, dass der THC Gehalt von Cannabisprodukten in den vergangenen 10 Jahren erheblich angestiegen ist, müssen Sie tatsächlich nur um die 70 g Cannabis guter Qualität besessen zu haben, um sich mit derartigen Mindeststrafen konfrontiert zu sehen.
Wir arbeiten nicht mit Ihrer Angst. Fakt ist aber auch, dass es gerade im Betäubungsmittelstrafrecht zum Teil drakonische Strafrahmen gibt. In Untersuchungshaft zu kommen, trifft Betroffene und deren Angehörige besonders hart und oft auch unvermittelt. Man bedenke, dass sich der Beschuldigte ohne Urteil in Haft befindet.
Wann komme ich in Untersuchungshaft?
Um bei einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Untersuchungshaft zu kommen, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen müssen Sie einer Straftat dringend verdächtig sein und zum anderen muss ein sogenannter Haftgrund vorliegen.
Wann bin ich einer Straftat nach dem BtMG dringend verdächtig?
Ein dringender Tatverdacht besteht, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass Sie Täter oder Teilnehmer eines Verstoßes gegen das BtMG sind. Diese Definition ist sehr schwammig, bedeutet aber auf den konkreten Einzelfall angewendet, dass nach dem derzeitigen Ermittlungsergebnis zu ca. 80 % davon auszugehen ist, dass Sie die Ihnen vorgeworfene Straftat begangen haben.
Was sind Haftgründe?
Die Strafprozessordnung sieht mehrere Haftgründe vor. Einer davon ist der Haftgrund der Fluchtgefahr. Dieser besteht, wenn der Täter flüchtig ist oder sich verborgen hält. Fluchtgefahr liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es wahrscheinlicher ist, dass sich der Täter dem Verfahren durch Flucht entziehen wird als dass er sich dem Verfahren stellen wird. Ein weiterer Haftgrund ist derjenige der Verdunkelungsgefahr. Hier müssen die Umstände dafür sprechen, dass der Täter auf etwaige Zeugen einwirken wird oder Beweismittel vernichten wird. Bei bestimmten Straftaten gibt es noch den Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Anlasstaten sind hier insbesondere die wiederholte und fortgesetzte Begehung von Straftaten nach dem BtMG.
Wie können wir das Verfahren Ihres inhaftierten Angehörigen übernehmen?
Unsere ausschließlich auf dem Gebiet der Strafverteidigung tätige Anwaltskanzlei, mit Schwerpunkt Betäubungsmittelstrafrecht, hat ihren Kanzleisitz in Essen. Wir vertreten unsere Mandanten im Ruhrgebiet, Nordrhein-Westfalen und im gesamten Bundesgebiet. Wir verteidigen unsere Mandanten engagiert, rechtsfreundlich und kompetent. Wir werden dafür geschätzt, unseren Mandanten besonders rasch Leistung in hoher Qualität zu erbringen.
Um die Verteidigung Ihres inhaftierten Angehörigen führen zu können, benötigen wir Einblick in dessen Ermittlungsakte. Die Akteneinsicht werden wir unter Vorlage einer Vollmacht bei der zuständigen Staatsanwaltschaft beantragen. Unmittelbar nach dem Eintreffen der Ermittlungsakte in unserer Kanzlei besuchen wir Ihren inhaftierten Angehörigen, um ihm oder ihr den Akteninhalt zur Kenntnis zu bringen. So dann besprechen wir mit ihm oder ihr das weitere Vorgehen. Besuche in der JVA erfolgen immer dann, wenn Verfahrensabschnitte erreicht wurden und Arbeitsergebnisse und neue Kenntnisse und Tatsachen besprochen werden müssen.
Wir beraten unsere Mandanten umfassend und ausführlich über die verschiedensten Verfahrenstaktiken und besprechen die Verteidigungsstrategie. Auch Fragen des Vollzugsrechts im Hinblick auf eine eventuell später anzutretende Strafhaft (offener Vollzug, Therapie statt Strafe) werden durch uns frühzeitig geklärt und gemeinsam vorbereitet.
Besuchserlaubnis und Ablauf eines Besuchs in der Justizvollzugsanstalt
Damit Sie Ihre Angehörigen, Freunde und Bekannten in der Justizvollzugsanstalt besuchen können, benötigen Sie eine Besuchserlaubnis. Im Bereich der Untersuchungshaft entscheidet über Besuchsanträge nicht die Justizvollzugsanstalt, sondern der zuständige Haftrichter bzw. der Staatsanwalt. Entsprechende Anträge sind dort zu stellen. Hier besteht aber grundsätzlich die Möglichkeit, eine Dauerbesuchserlaubnis zu beantragen. Gerne können wir für Sie eine entsprechende Dauerbesuchserlaubnis beantragen. Sprechen Sie uns an.
Jeder Besuch setzt die vorherige Vereinbarung eines konkreten Besuchstermins mit der JVA voraus. Die Termine werden von den jeweiligen Justizvollzugsanstalten vergeben und sind direkt mit der JVA zu vereinbaren. Vereinbaren Sie nach Erhalt der Besuchserlaubnis mit der Justizvollzugsanstalt einen Besuchstermin. Weitestgehend alle Justizvollzugsanstalten verfügen über eine eigene Internetpräsenz, dort erfahren Sie die Besuchszeiten und die Rufnummer der Besuchsabteilung.
Bitte achten Sie darauf, mindestens 15 Minuten vor dem Besuchstermin in der Anstalt zu erscheinen, damit ausreichend Zeit für die Erledigung der notwendigen Formalitäten / Einlasskontrolle verbleibt. An der Anstaltspforte müssen Sie sich mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Der Ausweis / Pass verbleibt für die Dauer des Besuchs an der Pforte der Justizvollzugsanstalt und wird Ihnen danach selbstverständlich wieder ausgehändigt.
Für den Besuch von Untersuchungsgefangenen müssen Sie überdies die schriftliche Besuchserlaubnis des zuständigen Haftrichters bzw. Staatsanwalts vorweisen. Jeder Besucher wird auf unerlaubte Gegenstände durchsucht (hierzu zählen insbesondere Waffen, Betäubungsmittel und Alkohol). Die Durchsuchung, die das Strafvollzugsgesetz ausdrücklich gestattet, besteht aus einem Durchschreiten eines Metallsuchrahmens sowie ggf. einem Absuchen der Kleidung mittels elektronischer Sonde. Das Gesetz gestattet überdies das Abtasten des Körpers, nicht jedoch eine Entkleidung des Besuchers.
In den Justizvollzugsanstalten besteht ein generelles Verbot für den Gebrauch von Mobiltelefonen. Daher müssen auch Besucher ihre Mobiltelefone beim Betreten der Anstalt an der Pforte abgeben und erhalten sie nach dem Verlassen der Anstalt zurück. Es ist verboten, dem Gefangenen Gegenstände jedweder Art (auch Bargeld) zu übergeben. Auch die Annahme von Gegenständen der Gefangenen ist verboten. Zuwiderhandlungen dieses Verbots ziehen zwingend den sofortigen Abbruch des Besuchs sowie ggf. ein dauerhaftes Besuchsverbot nach sich. In besonders schweren Fällen ist die Justizvollzugsanstalt überdies verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zur Anzeige zu bringen.
Zahlungen an Inhaftierte sind nur bargeldlos möglich! Die Kontodaten der jeweiligen JVA können Sie dort erfragen oder auf der Internetpräsenz der jeweiligen JVA einsehen. Bitte geben Sie im Feld „Verwendungszweck“ unbedingt den Namen und Vornamen sowie das Geburtsdatum des Empfängers / Inhaftierten (möglichst deutlich) an. Mit dem erhaltenen Geld kann Ihr Angehöriger, Freund oder Bekannter an Einkäufen innerhalb der JVA teilnehmen. Fragen bezüglich Kleidung, TV Geräten und Paketen klären Sie bitte direkt mit der jeweiligen JVA ab.