Im Zusammenhang bei der Begehung von Straftaten wegen des Verstoßes gegen das BtMG verhalten Sie sich viele Betroffene konspirativ. Das bedeutet, dass in den meisten Fällen nicht offen über die Begehung von Straftaten gesprochen wird.
Vielmehr versuchen die Beteiligten ihr Handeln unter Verschluss zu halten, dies naturgemäß vor dem Hintergrund der Möglichkeit der Entdeckung durch die Ermittlungsbehörden. In der Praxis wird also nicht offen am Telefon ein BtM-Geschäft, eine Betäubungsmittelübergabe verabredet, sondern kryptisch gesprochen und Synonyme verwendet. Dass Telefonüberwachungen durch das Gericht angeordnet werden können, ist vielen Betroffenen bekannt. Aber wie verhält es sich mit Emails, WhatsApp und facebook?
Der Gesetzgeber hat seine Eingriffs- und Ermittlungsmöglichkeiten erweitert und nunmehr die sogenannte Online-Durchsuchung eingeführt. Die Online-Durchsuchung stellt den verdeckten Zugriff auf fremde informationstechnische Systeme dar. Sie wurde am 22. Juni 2017 beschlossen und erlaubt es Strafverfolgungsbehörden, mittels eines sog. Staatstrojaners technische Geräte per Fernzugriff heimlich zu durchsuchen. Die Online-Durchsuchung ist in § 100b StPO geregelt. Unter dem Begriff informationstechnisches System versteht man jegliche Art elektronischer datenverarbeitender Systeme. Darunter fallen zum Beispiel Computer, Handys, Tablets, Großrechner, Hochleistungsrechner, Datenbanksysteme, Informationssysteme usw.
Gegen mich läuft ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Wann wird eine Online Durchsuchung angeordnet?
Eine Online-Durchsuchung wird dann angeordnet, wenn ein Anfangsverdacht wegen einer Straftat besteht, aber die Ermittlungsbehörden noch weitere Informationen benötigen, um zu einem für die Anklageerhebung notwendigen hinreichenden Tatverdacht zu gelangen.
So kann die Staatsanwaltschaft beispielsweise mittels einer Telekommunikationsüberwachung Kenntnis von einer Betäubungsmittelübergabe erlangt haben, jedoch soll dem Täter noch das weitergehende Handeltreiben nachgewiesen werden. Voraussetzung für eine Online-Durchsuchung ist, dass eine besonders schwere Straftat vorliegt. Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts hat mit einer Online-Durchsuchung zu rechnen, wer z.B. Betäubungsmittel gewerbsmäßig oder in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft. Ferner, wer bei der Tat als Mitglied einer Bande handelt oder eine Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand, der zur Verletzung von Personen geeignet ist, bei sich führt. Des Weiteren muss die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegen und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos sein.
Die Online-Durchsuchung darf nur durch einen Richter angeordnet werden (sog. Richtervorbehalt).
Worauf können die Ermittlungsbehörden bei einer Online-Durchsuchung zugreifen?
Mithilfe der Online-Durchsuchung wird der Zugriff auf das gesamte Computersystem oder ein Computernetzwerk erlaubt – ohne inhaltliche oder zeitliche Einschränkungen.
Damit dürfen also alle auf dem Gerät gespeicherten Daten wie Fotos, Termine, Adressbücher, persönliche Notizen live ausgelesen und gesammelt werden. Die Online-Durchsuchung kann sowohl als einmaliger Zugriff als auch über einen längeren Zeitraum erfolgen. Vom Zugriff ausgeschlossen ist der sogenannte Kernbereich privater Lebensgestaltung. Sollten die Ermittlungsbehörden solch intime Aufzeichnungen erheben, dann sind diese umgehend zu löschen oder einem Richter zur Beurteilung vorzulegen. Ein Staatstrojaner darf, so steht es in der Gesetzesbegründung, „nur auf technischem Wege oder mittels kriminalistischer List“ installiert werden. Heimlich in die Wohnung eines Verdächtigen eindringen und dort ein Gerät verwanzen darf die Polizei hingegen nicht.
Darf bei mir online-durchsucht werden, obwohl ich gar nicht Beschuldigter bin?
Die Geräte anderer Personen dürfen ausnahmsweise dann durchsucht werden, wenn es nach Einschätzung der ermittelnden Beamten keinen anderen Weg gibt, der zum selben Erfolg führen würde.
Wofür dürfen die Ermittlungsbehörden meine gesammelten Daten noch verwenden?
Werden im Rahmen der Online-Durchsuchung Informationen bekannt, die eine weitere Straftat begründen, so dürfen die Ermittlungsbehörden diese Informationen für ein neuerliches Ermittlungsverfahren verwenden, wenn es um eine besonders schwere Straftat geht, die auch die Online-Durchsuchung erlauben würde. So dürfen beispielsweise die Informationen aus einer Online-Durchsuchung wegen Handeltreibens mit einer nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln für ein Ermittlungsverfahren auf einem ganz anderen Gebiet verwendet werden.
Können die Behörden auch auf meine WhatsApp-Nachrichten zugreifen?
Ja, die Behörden können auf Ihre WhatsApp-Nachrichten zugreifen. Seit dem 22. Juni 2016 gibt es die sog. Quellen-Telekommunikationsüberwachung. Dies ermöglicht den Ermittlungsbehörden, Nachrichten bereits im Rechner des Absenders abzufangen, bevor sie verschlüsselt werden. Damit umgeht man das bislang bestehende Problem der gewöhnlichen Telekommunikationsüberwachung, die Nachrichten aufgrund der Verschlüsselung nicht lesen zu können. Die Quellen-TKÜ ist in § 100a Abs. 1 S. 2 und 3 StPO geregelt.
Allerdings gibt es eine Einschränkung: Die Behörden dürfen nur die laufende Kommunikation überwachen. Bereits gespeicherte, vergangene Inhalte sind damit von dem Zugriff ausgeschlossen. Auf diese kann allerdings mittels der oben erörterten Online-Durchsuchung zugegriffen werden. Die Quellen-TKÜ muss grundsätzlich durch einen Richter angeordnet werden. Bei Gefahr in Verzug darf sie ausnahmsweise auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden, was das Gericht aber spätestens drei Tage später bestätigen muss.
Verfassungsrechtliche Bedenken
Sowohl Online-Durchsuchung als auch Quellen-TKÜ greifen in das vom Bundesverfassungsgericht geschaffene Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme ein. Schließlich handelt es sich bei dem Zugriff um eine äußerst persönliche Angelegenheit: Heutzutage befindet sich nahezu das gesamte Leben eines einzelnen auf seinem Smartphone/Rechner. Aus diesem Grund halten einige Stimmen das neue Gesetz für verfassungswidrig. Es sei nicht mit den Anforderungen vereinbar, die das Bundesverfassungsgericht damals an die Regelungen zur Online-Durchsuchung an das Land Nordrhein-Westfalen gestellt hatte (hier wurden die Regelungen des Landes NRW für verfassungswidrig erklärt). Kritiker haben bereits angekündigt, das neue Gesetz vor dem Bundesverfassungsgericht angreifen zu wollen. Ob es Bestand haben wird, bleibt also abzuwarten.