Die Aufdeckung und Aufklärung von Straftaten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln ist ein erklärtes kriminalpolitisches Ziel. Die sogenannte Kronzeugenregelung im Betäubungsmittelstrafrecht, § 31 Betäubungsmittelgesetz (BtMG), ist für den einen ein Fluch für den anderen ein Segen. Der Gebrauch des § 31 BtMG kann bei hohen Haftstrafen einen erheblichen Strafrabatt mit sich bringen. Umgekehrt aber auch dazu führen, dass die Aussage eines Dritten Sie schwer belastet. Wir wollen Ihnen erklären, was wir tun, wenn Sie den § 31 BtMG in Anspruch nehmen wollen und was zu tun ist, wenn gegen Sie jemand eine Aussage gemacht hat.
Wie bekomme ich den Strafrabatt nach § 31 BtMG?
Sie müssen freiwillig Wissen offenbaren, das zur Aufklärung von Betäubungsmittelstraftaten führt. Dieses Wissen muss auch im Zusammenhang mit Ihrer Tat, wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das BtMG, stehen. Milderung erfährt auch, wer geplante Straftaten offenbart. Ihr preisgegebenes Wissen muss der Polizei und Staatsanwaltschaft neu sein. Wenn den Behörden Ihre Informationen und Ihr Wissen bereits bekannt war, dann wird Ihnen die Strafmilderung kaum zu Gute kommen können. Dieses Wissen müssen Sie freiwillig offenbaren, also selbst den Entschluss fassen. Hierbei darf natürlich das Motiv sein, dass Sie Ihre Vergangenheit hinter sich lassen wollen und durch eine sogenannte Lebensbeichte sich eine niedrigere Strafe erhoffen. Ganz wichtig in diesem Zusammenhang: Dieses Wissen müssen Sie bis zur Zulassung der Anklage durch das Gericht den Behörden offenbart haben. Die Dauer des Ermittlungsverfahrens und des Zwischenverfahrens steht Ihnen somit zur Verfügung, um die Vorteile des § 31 BtMG zu nutzen. Die Angaben müssen auch mit Ihrem Fall zusammenhängen und im Bereich der Rauschgiftkriminalität liegen. Gute Neuigkeiten: Über § 46 b StGB können Sie eine ähnliche Strafmilderung erfahren, wenn Sie erhebliche bzw. schwere Straftaten (Raub, Tötungsdelikte usw.) aufdecken.
Welche Strafe bekomme ich, wenn ich § 31 BtMG für mich nutze?
Das Gesetz sagt hier u.a. nüchtern:
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate.
Wir wollen dies für Sie übersetzen und Ihnen klar machen, was dies für Ihren Fall bedeuten kann. Für den Fall, dass Sie nicht geringe Mengen an Betäubungsmitteln besitzen, mit diesen Handel treiben, diese anbauen sieht das Gesetz ein Mindestmaß von 1 Jahr Freiheitsstrafe vor. Nutzen Sie die gesetzliche Möglichkeit des § 31 BtMG für sich, dann beträgt das Mindestmaß nur noch 3 Monate. Bei der Einfuhr von nicht geringen Mengen an Drogen sieht das Gesetz ein Mindestmaß von 2 Jahren vor. Nutzen Sie den § 31 BtMG, dann beträgt das Mindestmaß nur noch 6 Monate. Bei bewaffneter Einfuhr oder dem bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen, aber auch dem bandesmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, sieht der Gesetzgeber ein Mindestmaß von nicht unter 5 Jahren Freiheitsstrafe vor. Nutzen Sie den § 31 BtMG für sich, dann beträgt das Mindestmaß nur noch 2 Jahre.
Alle Milderungen nach § 49 I StGB, die wir Ihnen gerade erklärt haben, führen also dazu, dass Sie die prinzipielle Möglichkeit haben, noch eine Bewährungsstrafe zu erhalten. Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren können nämlich zu Bewährung ausgesetzt werden.
Der Gesetzgeber hat durch den § 31 BtMG also den Anreiz geschaffen, dass Sie durch Offenbarung Ihres Wissens noch die Möglichkeit erhalten sollen, eine Strafe, die zur Bewährung ausgesetzt werden kann, zu erhalten. Dies muss natürlich im Einzelfall geprüft werden.
Wir haben am Landgericht in Oldenburg einen Mandanten vertreten, der über einen langen Zeitrum hinweg insgesamt 250 kg Marihuana verkauft hatte. Mit dieser Vierteltonne Gras wendete er sich an uns.
Nach einer guten Planung im Ermittlungsverfahren und genauer Begleitung des Mandanten im Rahmen des § 31 BtMG fällte das Landgericht sodann später das Urteil.
Der Mandant erhielt eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt werden konnte.
Ähnlich erging es zwei Mandanten von uns, die jeweils 25 Kilo aus einer Plantage kauften, die sie sodann später gewinnbringend verkauften. Während der Plantagenbetreiber zu einer langjährigen Haftstrafe durch das Landgericht in Aachen verurteilt wurde, bekamen unsere Mandanten jeweils Bewährungsstrafen durch das Amtsgericht Neuss und Mönchengladbach. Wir hatten Sie nicht nur gut beraten, sondern zusammen mit Ihnen den Weg des § 31 BtMG beschritten.
Gegen mich hat eine Person ausgesagt, ich würde Drogen von ihm kaufen. Was jetzt?
Sie haben eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten und gehen davon aus, dass eine Person gegen Sie ausgesagt hat? Immer wieder fragen Mandanten, „genügt eigentlich eine Aussage, um mich zu verurteilten?“ Dies müssen wir grundsätzlich mit „ja“ beantworten. Bitte bedenken Sie, dass das wichtigste Beweismittel im Strafrecht noch immer der Zeuge ist. Eine Zeugenaussage ist ein Beweismittel. Natürlich können wir den Einwand verstehen, dass ja jeder sodann einfach irgendwas behaupten könne. Nur zur Klarstellung: Es geht nicht darum, dass irgendjemand irgendwas behauptet. Es geht darum, dass Sie konkret einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz beschuldigt werden. Hier wollen wir versuchen zu erklären, wie man einen falschen von einem richtigen 31er unterscheiden kann. Hinweise auf einen 31er, der wahr ist und auf einem erlebten Sachverhalt basiert:
- Die Person belastet sich selbst mit der Aussage
- Die Person sagt nicht nur gegen eine Person aus, sondern eine Vielzahl von Personen
- Mit der Person besteht auch kein Streit oder Konflikt oder sonstige Belastungsgründe
- Die Aussage ist detailreich und hat sog. Realkennzeichen
- Die Person kann auch zum Randgeschehen Angaben machen
- Der Person wurde durch die Polizei und Staatsanwaltschaft keine Zusagen gemacht
- Die Person kann auch mit Zeitablauf im Gericht die Angaben genau wiederholen
- Die Person kann einer Befragung durch die Verfahrensbeteiligten stand halten
- Die Person verstrickt sich nicht in Widersprüche
Hinweise auf einen falschen § 31 BtMG
- Person belastet nur eine andere Person
- Person hat Motive, diesen falsch zu belasten
- Die Angaben zu der Person, die belastet wird, bleiben vage und ungenau
- Person kann diese Angaben kaum oder nicht in einer Verhandlung wiedergeben
- Person verstrickt sich in Widersprüche
In der Praxis kommt es demnach auch vor, dass Beschuldigte andere Menschen falsch belasten. Grund hierfür ist, dass sie selbst einer hohen Strafe entgegen wollen oder unter Druck der Untersuchungshaft schlichtweg Geschichten erfinden. Je mehr ein Beschuldigter Zeit in Polizeigewahrsam oder der Untersuchungshaft sitzt, desto höher steigt auch die Gefahr, dass diese später in Aussagen Geschichten erfindet.
In einem Fall im Landgerichtsbezirk Bochum und Essen hat vor einigen Jahren ein Beschuldigter umfangreiche Angaben zu Betäubungsmittelgeschäften gemacht.
Zu diesem Zweck ließ er sich durch die Beamten aus der Haft abholen und sang sodann umfangreich in den Diensträumen des Rauschgiftdezernats.
Hier, bei Zigaretten, Kaffee und manchmal sogar einer leckeren Mahlzeit von einer Burger Fastfoodkette, erzählte er den Beamten Geschichten.
Später, im Rahmen der einzelnen Verhandlungen, brach das Lügenkonstrukt des Baron BtM Münchhausen sodann zusammen.
Dies ist einer der eindrucksvollsten Nachweise für die Tatsache, dass nicht jede Angabe im Wege des § 31 BtMG geglaubt werden sollte und einzeln durch uns geprüft wird.
Wenn jemand Sie beschuldigt hat, Drogen von ihm gekaut zu haben oder Sie sollen an diesen Betäubungsmittel verkauft haben, dann gehen wir wie folgt vor: Wir zeigen Ihre Verteidigung an, beantragen Akteneinsicht und besprechen den Akteninhalt mit Ihnen und planen das weitere Vorgehen. Wir werden Sie dazu befragen, wie die Person, die gegen Sie ausgesagt hat, zu Ihnen steht, was diese über Sie weiß und seine / ihre Persönlichkeitsstruktur ist.
In einigen Fällen, die wir seit 2005 verteidigt haben, war es tatsächlich so, dass jemand aus Rache oder Eifersucht Mandanten im Rahmen eines Betäubungsmittelverfahrens falsch beschuldigt hat. Unser Mandant hatte beispielsweise die Freundin der Person ausgespannt oder man hatte sich überworfen.
Die häufigsten Fälle der Falschbeschuldigung sind jedoch, dass der wahre Dealer nicht benannt werden soll. Ihr Name wird dann einfach für diesen ersetzt. Zwar wurden die Betäubungsmittel angekauft, aber nicht von Ihnen. Sie werden beschuldigt, obwohl der Ankauf oder Verkauf mit einer ganz anderen Person stattgefunden hat. Meistens kommt es dazu, weil die Personen Angst vor dem Dealer haben und somit diesen einfach nicht belasten wollen.
Wir werden in einer Verteidigungsschrift der Staatsanwaltschaft sodann genau aufzeigen, warum das Verfahren gegen Sie einzustellen ist und warum Sie falsch verdächtigt werden. Bedenken Sie, dass wir bereits weit über 5000 Betäubungsmittelverfahren durch unsere Kariere verteidigt haben und somit Erfahrung mit Aussagen und allen nur erdenklichen Möglichkeiten und Konstellationen haben. In einigen Fällen wird man dieses Problem aber nur in einem Prozess lösen können und dann werden wir im Rahmen der Befragung dem Zeugen auf die Pelle rücken. Sollten Sie also falsch durch eine Aussage belastet worden sein, Drogen verkauft zu haben, dann nehmen Sie bitte unverzüglich Kontakt mit uns auf.
In den meisten Fällen sind aber die Angaben im Wege des § 31 BtMG im Wesentlichen richtig und somit müssen wir hier eine Lösung auf einer anderen Ebene finden. Hier geht es darum, dass Sie selbst so gut wie möglich aus der Sache rauskommen.
Beachten Sie, dass die Polizei und Staatsanwaltschaft häufig Hochrechnungen hinsichtlich des Umfangs von Verkaufstätigkeiten aufgrund von Aussagen erstellt, die nicht richtig sein müssen.
Wenn ein Beschuldigter aussagt, er hätte 1 Jahr lang 2 x im Monat 100 g Marihuana an Sie verkauft, so wird die Anklage von 24 Fällen des Verstoßes gegen das BtMG sprechen.
Ihnen sollte bewusst sein, dass Sie Ihrerseits natürlich auch, wenn Sie Opfer eines 31ers geworden sind, Angaben machen können, die für Sie eine Strafmilderung bedeuten.
Ich will eine Aussage im Wege des § 31 BtMG machen. Wie mache ich das?
Sie sollten niemals unter Druck einer Vernehmung oder einer drohenden Untersuchungshaft Angaben im Wege des § 31 machen. Leider ist das aber in den meisten Fällen, die wir bundesweit verteidigen, der Fall. Die Polizei wird Sie, nach einer Hausdurchsuchung, in Polizeigewahrsam nehmen und Ihnen im Einzelfall in Aussicht stellen, dass Sie dem Haftrichter vorgeführt werden. Ihnen wird häufig suggeriert, dass Sie dies natürlich verhindern können, wenn man „reinen Tisch“ macht. Aus Angst vor der drohenden Inhaftierung, dass man am nächsten Tag nicht zurück zur Familie darf oder zur Arbeit kann, werden Mandanten sodann nicht nur eine Aussage machen, sondern in vielen Fällen eine halbe bis volle Lebensbeichte abgeben. Leider sind die Ausmaße dieser Angaben nicht überschaubar und Sie sollten darauf bestehen, dass ein Anwalt bei einer Aussage zugegen ist.
Bitte speichern Sie sich für den Fall einer Hausdurchsuchung oder Festnahme bereits jetzt unsere Notfallnummer in Ihr Handy:
Anwalt – BtM Louis & Michaelis
0176 – 24738 167
Wir haben natürlich Verständnis, dass in der konkreten Situation sich unsere späteren Mandanten dazu verleiten haben lassen, Angaben zu machen, weil sie sich überrumpelt und eingeschüchtert gefühlt haben. Das ist menschlich und Sie werden sehen, dass wir großes Verständnis aufbringen werden. Lieber ist es uns aber, wenn wir eine Aussage im Wege des § 31 BtMG genau planen und gezielt einsetzen. Eine zuvor eingeholte und umfassende Akteneinsicht ist dafür unverzichtbar. Im Einzelfall können mit der Staatsanwaltschaft Absprachen getroffen werden. Absprachen kann man darüber treffen, ob sodann eine Haftverschonung erfolgen soll, wenn ein Haftbefehl besteht oder welche Teile der Aussage später eingestellt werden oder von der Strafverfolgung ausgeklammert werden. Wir setzen den § 31 BtMG strategisch bei Großverfahren und einer Untersuchungshaft ein und haben somit schon in vielen Verfahren erreichen können, dass der Haftbefehl aufgehoben wurde bzw. dass ein Haftbefehl mit einer Meldeauflage und Kaution außer Vollzug gesetzt wurde. Das mag alles schön und gut sein, aber am Schluss muss dann aber vor dem Amtsgericht oder Landgericht noch eine Bewährung erzielt werden. Das sind alles Ziele, die man umsetzen kann, wenn man den § 31 BtMG mit Bedacht einsetzt und genau auch das Ziel formuliert, was man damit erreichen will. Unsere Aufgabe ist es nicht zu bewerten, ob die Anwendung des § 31 BtMG im Einzelfall moralisch vertretbar ist und ethisch der richtige Weg ist. Stichwort: Ich will doch keinen verpfeifen. Unsere Aufgabe ist es, Ihnen diese Möglichkeit in einer umfassenden Beratung und Prüfung aufzuzeigen und Sie selbst entscheiden zu lassen, ob dies ein Weg ist, den Sie gehen wollen.
Immer wiederkehrend sind Beratungen in der JVA Kleve, in denen Mandanten wegen Einfuhrschmuggel in Untersuchungshaft genommen werden. Hier 3 Kilo Gras, da ein Kilo Koks, dort 4 Kilo Amphetamin oder ein paar Kilo Heroin.
Den Mandanten, die wir in Untersuchungshaft besuchen, erklären wir, dass die Mindeststrafe bei 2 Jahren Haft liegt, wenn Sie eine nicht geringe Menge an Drogen nach Deutschland aus den Niederlanden eingeführt haben.
Eine der Möglichkeiten, dass Sie noch eine Bewährung bekommen können (meist die einzige), ist der Weg des § 31 BtMG.
Wir erklären unseren Mandanten das Für und Wider einer Aussage und lassen Sie selbst entscheiden, ob diese eine Möglichkeit für ihr Verfahren darstellt.
Ebenfalls zu unseren Aufgaben gehört es, abzuwägen, ob Angaben im Sinne des § 31 BtMG möglicherweise einen Bumerang entfalten könnten. In erster Linie stehen die Interessen unserer Mandanten und deren individuelle Freiheit im Vordergrund einer Verteidigung. Das BtMG bietet, neben dem § 31 BtMG, noch weitere rechtliche Möglichkeiten, von hohen Strafen runterzukommen.