Crystal Meth – Verstoß gegen das BtMG

Methamphetamin in kristalliner Form, ist besser bekannt als Crystal, Crystal Meth oder Ice.

Seit 2005 verteidigen wir bundesweit Mandanten in Crystal  Meth Verfahren. Die meisten Mandanten kommen hierbei nicht einmal aus NRW, da Crystal im Ruhrgebiet und anderen Regionen Nordrhein-Westfalens (noch) keine wesentliche Rolle spielt.

Überwiegend verteidigen wir Mandanten aus Sachsen und Bayern bei einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das BtMG das Crystal Meth zum Gegenstand hat. Man kann feststellen, dass sich die Verbreitung von Crystal-Meth auf einige Regionen in Deutschland beschränkt. Trotzdem ist Crystal ein fester Bestandteil des bundesdeutschen Drogenmarkts. Durch den zunehmenden internetbasierten Drogenhandel wird auch Crystal zunehmend über das Internet vertrieben. Große Verbreitung findet Crystal Meth auch in der Schwulenszene, in Großstädten wir Köln und Berlin. Crystal Meth wird in diesem Bereich häufig in Szene Foren im Internet angeboten und verkauft.

Das meiste Meth, das nach Deutschland eingeführt wird, kommt aus der Tschechei und Polen.

Seit Jahren greifen Mandanten aus dem Bundesgebiet auf unsere Dienste zurück. Dies hängt sicherlich damit zusammen, dass wir bereits unzählige Verfahren auf diesem Gebiet verteidigt haben.

Wie werde ich für den Besitz von Crystal-Meth bestraft?

Entscheidend ist hierbei nicht das Nettogewicht der aufgefundenen Crystal Menge sondern der Wirkstoffgehalt. Die Qualität macht also die Musik.

Sodann entscheidet sich die wesentliche Frage, ob es sich um eine „geringe Menge“ bzw. eine „nicht geringe Menge“ an Drogen handelt.

Die nicht geringe Menge Methamphetamin liegt bei 5 g Methamphetaminbase.

Maßgeblich sind: Wirkstoffgehalt und die Anzahl der toxischen Dosen. Die Menge wird also nicht nach Gewicht der eigentlichen Substanz bestimmt.

Dies bestimmt über die Frage, ob Ihnen ein Verbrechen oder ein Vergehen zur Last gelegt werden kann.

In Fällen in denen bei Ihnen eine geringe Menge Methamphetamin aufgefunden wurde, sieht das Gesetz grundsätzlich Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren vor.

In Fällen von über 5 g Methamphetaminbase ist nach dem BTMG eine Mindestfreiheitsstrafe von nicht unter 1 Jahr vorgesehen. Es sei denn die Voraussetzungen eines sogenannten minder schweren Falles liegen vor.

Was kann ich jetzt bei einem Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen Crystal Meth tun?

Im Falle einer Vorladung als Beschuldigter zur Polizei oder nach der Zustellung einer Anklageschrift durch das zuständige Gericht, ist die einzig richtige Entscheidung die Kontaktaufnahme mit einem Strafverteidiger. Zunächst sei es dahingestellt, ob es sich um unerlaubten Besitz oder unerlaubten Handel dreht, wir als Spezialisten sagen Ihnen zunächst woran Sie sich halten sollen. Und denken Sie immer an eine Regel: Schweigen ist Gold. Keine Einlassung ohne Rücksprache mit einem Strafverteidiger und vorherige Akteneinsicht. 

Die Polizei beginnt ihre Arbeit im Auftrag der Staatsanwaltschaft mit einem Anfangsverdacht der Straftat. Damit beginnt das Ermittlungsverfahren und Sie werden in der Regel nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen zu einem Vernehmungstermin geladen.

Sollten Sie eine Vorladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das BtMG im Zusammenhang mit Methamphetamin / Crystal Meth erhalten habe, gilt Folgendes:

  1. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Doktern Sie bitte nicht selbst an der Sache rum. Gehen Sie nicht zum Vernehmungstermin und gucken mal, was die so wollen.
  2. Wir zeigen Ihre Verteidigung an, beantragen Akteneinsicht und werden, wenn wir die Akte erhalten, uns schriftlich für Sie zur Sache äußern. In dieser umfangreichen Verteidigungsschrift nehmen wir Stellung zu sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen.
  3. Einen Vernehmungstermin werden Sie nicht wahrnehmen und dieser wird, falls er noch aussteht, durch uns abgesagt. Die Korrespondenz mit Polizei und Staatsanwaltschaft erfolgt ausschließlich über unsere Kanzlei.
  4. In der Regel wird nach ca. 4 – 12 Wochen Akteneinsicht gewährt. Wir erhalten dann Akteneinsicht, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind. Ermittlungsverfahren dauern erfahrungsgemäß ca. 4 – 8 Monate. In dieser Zeit werden Sie automatisch durch unsere Kanzlei informiert, wenn uns Neuigkeiten bekannt sind.
  5. Zu diesem Zwecke füllen Sie bitte Vollmacht und Fragebogen Neumandant aus und übersenden Sie uns die Unterlagen per Fax oder E – Mailscan. Bitte fügen Sie die Unterlagen, die Sie durch die Justiz erhalten haben, bei. Gerne erfragen wir auch den Sachbearbeiter und das Aktenzeichen, wenn dies erforderlich sein sollte.
  6. Sie erhalten unverzüglich die Abschriften unserer Schreiben durch unser Sekretariat, wenn Sie uns Ihre Daten übermittelt haben. Unser Team steht Ihnen mit allen Hilfestellungen gerne zur Verfügung. Zwischenfragen lassen sich immer komfortabel mittels E – Mail beantworten, wenn wir bei Gericht sein sollten.