Kräutermischungen – Verstoß gegen das BtMG

Als „Spice“, „Lava Red“, „Bomaby Blue“ und „69“ werden die rauchfähigen Kräutermischungen bezeichnet. Die Kräutermischungen die hier Gegenstand des nachstehenden Textes sind, haben natürlich nichts mit Kräutermischungen für ein indisches Curry oder eine gute italienische Pasta zu tun. Die Kräutermischungen die hier näher beleuchtet werden sollen, sind Kräutermischungen die psychoaktiv wirkende Substanzen beinhalten und cannabisähnliche Rauschzustände herbeiführen sollen. Diese Kräutermischungen werden oftmals auch als legal highs bezeichnet. Dabei handelt es sich um synthetische Drogen, die als angeblich legale Alternative zu den bekannten illegalen Betäubungsmitteln angeboten werden. Diese synthetischen Drogen werden als

Herbal Ecstasy

Spice

Legal Highs

Herbal Highs

Badesalzmischungen

Kräutermischungen

Räuchermischungen

Research Chemicals (Forschungschemikalien)

Designerdrogen

vornehmlich über das Internet / Darknet angeboten und verkauft.

Ist der Erwerb von Kräutermischungen strafbar?

Die Antwort auf diese Frage ist im Grunde ganz simpel: Sobald ein Inhaltsstoff der Kräutermischung unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fällt, ist eine strafrechtliche Relevanz gegeben. Praktisch kann dies den unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln darstellen, wenn ich eine solche Kräutermischung erwerbe, deren Inhaltsstoff unter das BtMG fällt.

Aber von Anfang an: Im Jahre 2008 trat in Deutschland eine Art Modedroge auf. Eine rauchfähige Kräutermischung unter dem Markennamen „Spice“. „Spice“ beinhaltete schwach psychoaktiv wirkende Kräuter und darüber hinaus synthetisches Cannabinoid sowie das Alkylindal-Derivat JWH-018. Die Besonderheit im Jahre 2008 war, dass sowohl synthetische Cannabinoide (CP 47, 497) als auch das Alkylindal-Derivat JWH-018 nicht in der entsprechenden Anlage II zum BtMG aufgenommen waren und damit für den Besitz und Handel von „Spice“ keine Strafbarkeit vorlag.

Sodann begann eine Art Katz und Maus Spiel. Die Stoffgruppen wurden in die Anlage des BtMG aufgenommen und das begründete eine entsprechende Strafbarkeit. Daraufhin veränderten die Hersteller der Räuchermischungen in ihren Laboren die chemische Zusammensetzung der Stoffe. Diese neuen Stoffe waren wiederum nicht in der Anlage des BtMG gelistet.

Nach einer gewissen Zeit wurden Sie dann aber ins BtMG aufgenommen und damit war der neue Wirkstoff strafbar. Daraufhin veränderten die Hersteller in ihren Laboren die chemische Zusammensetzung der Stoffe erneut, und so weiter und so weiter… Bedeutet übersetzt:

„Spice“ ist nunmehr grundsätzlich strafbar.

Bei der Strafbarkeit vom Umgang mit Kräutermischungen kommt es also auf die darin enthaltenen Wirkstoffe an und ob diese in der Anlage zum BtMG aufgeführt sind. Jetzt fragt sich der potentielle Käufer einer solchen Räuchermischung natürlich, woher er das wissen soll? Da liegt gerade der Hase im Pfeffer. Er kann es nicht wissen.

Kräutermischungen werden vorwiegend über OnlineShops im Internet vertrieben. Die Preise sind moderat und häufig wird indirekt oder offensichtlich mit einer angeblichen Legalität geworben. Beachten Sie, dass der Einwand, man habe die Kräutermischung in einem deutschen Shop erworben und der Verkäufer nur positive Bewertungen hatte und die Mischung ganz klar als legal deklariert war, nicht vor einer etwaigen Strafbarkeit wegen des Verstoßes gegen das BtMG schützt. Auch der fahrlässige unerlaubte Erwerb von Betäubungsmitteln wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.

Um dem oben näher beschriebenen Katz und Maus Spiel zwischen den Herstellern von Kräutermischungen und der Justiz ein Ende zu bereiten und um Strafbarkeitslücken zu schließen, ist Ende November 2016 ist das Neue psychoaktive Stoffe Gesetz (NpSG) in Kraft getreten.

Damit wurde nun das Schlupfloch geschlossen für die Substanzen, die (noch) nicht unter das BtMG fallen. Das NpSG verbiete den Umgang mit Stoffgruppen aller synthetischer Cannabimimetika und 2-Phenethylamin-Dervate. Es stellt den Handel und die Einfuhr dieser Stoffe unter Strafe.

In viele Verfahren, die wir verteidigen, wird die Droge aus den Niederlangen eingeschmuggelt und der Zoll wird diese sicherstellen. Da unsere Kanzleisitz nah der niederländischen Grenze liegt, ist es für viele Mandanten logisch, sich durch uns verteidigen zu lassen.

Ich habe eine polizeiliche Vorladung wegen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln erhalten. Was ist zu tun?

Sollten Sie eine Vorladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung wegen des Verdachts des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmittelen erhalten habe, gilt Folgendes:

  1. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Doktern Sie bitte nicht selbst an der Sache rum. Gehen Sie nicht zum Vernehmungstermin und gucken mal, was die so wollen.
  2. Wir zeigen Ihre Verteidigung an, beantragen Akteneinsicht und werden, wenn wir die Akte erhalten, uns schriftlich für Sie zur Sache äußern. In dieser umfangreichen Verteidigungsschrift nehmen wir Stellung zu sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen.
  3. Einen Vernehmungstermin werden Sie nicht wahrnehmen und dieser wird, falls er noch aussteht, durch uns abgesagt. Die Korrespondenz mit Polizei und Staatsanwaltschaft erfolgt ausschließlich über unsere Kanzlei.
  4. In der Regel wird nach ca. 4 – 12 Wochen Akteneinsicht gewährt. Wir erhalten dann Akteneinsicht, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind. Ermittlungsverfahren dauern erfahrungsgemäß ca. 4 – 8 Monate. In dieser Zeit werden Sie automatisch durch unsere Kanzlei informiert, wenn uns Neuigkeiten bekannt sind.
  5. Zu diesem Zwecke füllen Sie bitte Vollmacht und Fragebogen Neumandant aus und übersenden Sie uns die Unterlagen per Fax oder E – Mailscan. Bitte fügen Sie die Unterlagen, die Sie durch die Justiz erhalten haben, bei. Gerne erfragen wir auch den Sachbearbeiter und das Aktenzeichen, wenn dies erforderlich sein sollte.
  6. Sie erhalten unverzüglich die Abschriften unserer Schreiben durch unser Sekretariat, wenn Sie uns Ihre Daten übermittelt haben. Unser Team steht Ihnen mit allen Hilfestellungen gerne zur Verfügung. Zwischenfragen lassen sich immer komfortabel mittels E – Mail beantworten, wenn wir bei Gericht sein sollten.

Wie werde ich für den unerlaubten Erwerb von Kräutermischungen bestraft?

Das Betäubungsmittelgesetz sanktioniert den unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren.

In den überwiegenden Fällen, die den unerlaubten Ankauf von sogenannten Kräutermischungen zum Gegenstand haben, können wir die Verfahren außergerichtlich beilegen. In den meisten Fällen, können wir eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens erwirken.