Kokain – Verstoß gegen das BtMG

Kokain ist sicherlich mit Abstand die Droge, um die sich die meisten Geschichten, Mythen und Kämpfe, sei es im Gerichtssaal, sei es im Bereich von Drogenkriegen ranken. Der Besitz, der Erwerb, der Verkauf und die Einfuhr von Kokain stellen einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) dar und stehen unter Strafe.

Seit 2005 sind wir eine auf das Betäubungsmittelstrafrecht spezialisierte Kanzlei. Wir haben seit der Gründung der Kanzlei, unzählige Betäubungsmittelstrafverfahren erfolgreich und gewinnbringend verteidigt. Vom „Promi“ über den Gelegenheitskonsumten bis hin zum „Großdealer“. Wobei wir immer wieder feststellen können, dass die Droge in der Regel auch zum Mandanten passt. Es ist in der Tat so, dass viele von unseren Mandanten, die einem Ermittlungsverfahren ausgesetzt, erfolgreiche, kreative und in der Regel strafrechtlich auch nicht vorbelastete Personen sind. Viele führen ein Leben weit ab von Kriminalität  und sehen durch das Verfahren ihre berufliche, aber auch teilweise soziale Stellung, als gefährdet an.  Alle unsere Mandanten, insbesondere diejenigen, die durch Funk und Fernsehen bekannt sind, sich im Bereich der Wirtschaft und Politik bewegen, Arzt oder Lehrer sind, sind auf eine diskrete und außergerichtlich Lösung ihres Verfahrens angewiesen. Dies ist der Grund, warum Mandanten auf unsere langjährige Erfahrung vertrauen. Alleine der Dank der Mandanten spiegelt wieder, dass diese es schätzen, dass wir jedes Verfahren mit Herzblut und Liebe zum Beruf verteidigen.

Wir sehen davon ab, Ihnen zu erklären, wie Kokain botanisch ersteht und setzen voraus, dass Sie wissen, dass dieses zunächst überhaupt nach Deutschland kommen muss um konsumiert zu werden. Wir haben zumindest noch keinen Fall gehabt, in dem eine Kokapflanze in Deutschalnd angebaut wurde.

Kokain – Verstoß gegen das BtMG

Unsere Kanzlei vertritt somit nicht nur die Käufer und Konsumenten, sondern auch die Händler, Schmuggler, Bodypacker. In der BRD haben wir unzählige Kilos an Kokain, die nach Deutschland eingeführt wurden, damit im großen Stil Handel getrieben wurde bzw. internationale Banden eine straff organisierte Abgabe vorgeworfen wurde, verteidigt. Wir denken, dass wir genau über solche Umfangsverfahren vor vielen Landgerichten in Deutschland überhaupt den Anspruch für uns verbuchen können, uns als spezialisiert zu bezeichnen.

BtM – Verfahren zu verteidigen, insbesondere die Verteidigung von Kokain – Verfahren, kann man nicht in Büchern nachlesen, sondern hat etwas mit Erfahrung von Verteidigung vieler Verfahren zu tun. Leider stellen wir immer wieder fest, dass Mandanten zu unserer Kanzlei während eines Verfahrens wechseln und uns katastrophale Geschichten von Rechtsanwälten erzählen, die bekunden, sich auf Strafrecht bzw. sogar BtM – Strafrecht spezialisiert zu haben. Teilweise werden dem Mandanten in diesem Zusammenhang nicht einmal die einfachsten Fragen beantworten bzw. man verweist auf den Umstand, dass man „sehen werde, was passiert“. Die Mandanten merken in diesem Zusammenhang, dass hier keine Strategie verfolgt wird und die Grundbedürfnisse der Mandatsbetreuung nicht befriedigt werden.

Wir haben den Anspruch an uns, jede nur erdenkliche Frage zu beantworten und Sie nicht nur auf der Reise Ihres Verfahrens zu begleiten, sondern da abzuholen, wo Sie konkret im Verfahren stehen. Unsere Erfahrung und unsere individuelle Verteidigungsstrategie sind die Gründe, warum ihr Verfahren erfolgreich abgeschlossen werden kann.

Wie mache ich mich strafbar, wenn ich Kokain im Besitz habe?

Zunächst hängt dies davon ab, welche Menge an Kokain Sie im Besitz haben.

Haben Sie weniger als 5g Kokainhydrochlorid im Besitz, dann sieht hierfür das Gesetz einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor. Wie immer im Betäubungsmittelstrafrecht: Es kommt auf den Wirkstoffgehalt an!

Aus der langjährigen Praxis ist abzuleiten, dass die meisten Verfahren, Kokain mit einem hohen Wirkstoffgehalt aufweisen. Das bedeutet übersetzt, dass das Kokain mit wenig Streckmittel versetzt ist und somit man fast schon die Regel aufstellen kann, dass wir bei Übernahme eines Verfahrens davon ausgehen können, dass das Kokain einen Wirkstoffanteil von über 90 % haben wird.

Bis zu einer Menge von 5g Kokain wird die Staatsanwaltschaft kein Wirkstoffgutachten in Auftrag geben, da es sich unwiderlegt um eine geringe Menge (also unter 5g Kokainhydrochlorid) handeln muss. Das hat auch den Vorteil, dass Sie die Kosten für ein Wirkstoffgutachten, welche bei durchschnittlich 750,00 Euro liegen können, nicht zu tragen haben.

Sollten Sie jedoch im Besitz von mehr als 5g Kokain sein, dann wird die Staatsanwaltschaft prüfen wollen, ob Sie in Besitz von mehr als die Grenzmenge des reinen Wirkstoffs waren.

Sollen Sie sodann im Besitz von mehr als 5g reinem Wirkstoff sein, dann sieht hierfür der Gesetzgeber bereits eine Freiheitsstrafe von 1 – 15 Jahren vor.

In minder schweren Fällen soll die Strafe 3 Monate bis 5 Jahre betragen.

Ein minder schwerer Fall wird in der Regel vorliegen, wenn Sie bspw. nur eine leichte Grenzüberschreitung haben, die Drogen dem Eigenkonsum dienten und sonst nicht strafrechtlich vorbelastet sind.

Hierbei sollte jedoch berücksichtigt werden, das insbesondere die Gerichte in südlichen Bundesländer, wie Bayern und Baden-Württemberg auch in solchen Konstellationen sich schwer tun, auf einen sog. „minder schweren Fall“ zu erkennen. Wobei sicherlich allgemein bekannt sein dürfte, dass in diesen Bundesländern ohnehin die Ahndung von harten Drogen bzw. Drogen im Allgemeinen mit härteren Strafen sanktioniert wird als beispielsweise die Bundesländer NRW oder Niedersachsen.

Wenn Ihr Verfahren eine geringe Menge an Kokain beinhaltet, dann können wir diesen Vorwurf in der Regel außergerichtlich mit einer Einstellung gegen Auflage oder Geldstrafe, die nicht ins Führungszeugnis auszunehmen ist, klären.

Hierbei sparen Sie natürlich Kosten und Nerven, da wir Ihr Problem im schriftlichen Verfahren klären und Sie nicht später zu Gericht müssen. Eine Gerichtsverhandlung ist immer mit Zusatzkosten verbunden und man hat sich der Öffentlichkeit auszusetzen.

Sollten Sie mehr als 5g Kokainhydrochlorid im Besitz haben, dann muss die Staatsanwaltschaft aufgrund unserer Gesetzeslage, das Verfahren zum zuständigen Schöffengericht anklagen.

Wir verteidigen Sie in solchen Fällen bundesweit vor allen Amtsgerichten und Landgerichten im Bundesgebiet.

Ein Großteil unsere Mandanten kommt aus dem Süden, Norden oder Osten von Deutschland. Die Begründung lautet, dass diese teilweise vor Ort keine spezialisierten Kanzleien für BtM – Strafrecht haben bzw. in ihrem Verfahren auch nichts dem Zufall überlassen wollen.

Bedenken Sie: Das durchschnittliche Verfahren wegen des Verstoßes gegen das BtMG, das eine geringe Menge an Kokain zum Gegenstand hat, können wir außergerichtlich erledigt bekommen.

Mir wird Handeltreiben mit Kokain vorgeworfen. Wie werde ich bestraft?

Sie werden verwundert sein zu erfahren, dass der Gesetzgeber den Besitz und das Handeltreiben von Kokain gleich bestraft.

Wie beim Besitz von Kokain beträgt das Strafmaß für das Handeltreiben mit Kokain auch Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe oder bei nicht geringen Mengen (mehr als 5g Kokainhydrochlorid) eine solches von 1 Jahr aufwärts.

Auch beim Tatvorwurf des Handeltreibens mit Kokain können unter Umständen die Voraussetzungen des sogenannten minder schweren Falls vorliegen.

Zudem sieht der Gesetzgeber „in der Regel“ auch eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor, wenn Sie gewerbsmäßig mit Kokain Handel treiben. Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will.

Auch hier gilt wieder für die Verteidigung: Es handelt sich hierbei nur um einen Regeltatbestand, also muss dieser nicht zwingend angewendet werden, was bedeutet, man kann hier auch eine Geldstrafe verhängen und keine Freiheitsstrafe. Die Definition der Gewerbsmäßigkeit ist zudem äußerst auslegungsbedürftig. In vielen Verfahren konnten wir das Gericht davon überzeugen, dass gerade keine gewerbsmäßige Begehung vorliegt, oder man zumindest nicht die schwere Keule des Gesetzes für den Einzelfall anwenden muss.

Beim nachgewiesenen Handeltreiben wird das Gericht bei der Strafzumessung gegenüber dem Besitz die Strafe ggf. höher ansetzen bzw. eher einen minder schweren Fall verneinen. Genau hier werden die Weichen gestellt, auch wenn, wie bereits festgestellt, die Strafrahmen von Handeltreiben und Besitz der Gleiche ist (§ 29 I bzw. 29a BtMG).

Strafzumessung bedeutet, dass das Gericht im Rahmen dessen, was ihm der Gesetzgeber vorgibt, ein Ermessen bei der Bestrafung treffen kann, welches sich aus vielen Komponenten (strafrechtliche Vorbelastungen, ob die Droge sichergestellt werden konnte, eigene Abhängigkeit usw.) ergibt.

Ein wichtiger Teil unserer Arbeit ist, dass diese Strafmilderungsgründe herausgearbeitet werden und bereits im Ermittlungsverfahren die Vorbereitungen hierfür (bspw. eine Therapie) getroffen werden.

Diese Planungen im Rahmen eines Verfahrens, aber auch eine dynamische Verteidigung in einem Prozess haben viele Mandanten bereits vor eine Inhaftierung bewahrt.

In vielen Verfahren, die wir betreuen, wird dem Beschuldigten fälschlicher Weise ein Handeltreiben unterstellt. Unsere Aufgabe ist es dann, diesen Vorwurf zu entkräften.

Hierbei wird leider immer noch durch Staatsanwaltschaften und Gericht die falsche Ansicht vertreten, dass alleine die Menge zu der Annahme führt, dass mit dem Kokain Handel getrieben wurde. Das kann nie so pauschal angenommen werden. Auch hier sehen wir in der Praxis häufig, dass Verteidiger die Vorwürfe einfach abnicken, wobei nicht gesichert ist, dass diese Mengen für den Handel bestimmt waren.

In jedem Verfahren ist somit der Einzelfall zu prüfen.

Eine Feinwaage, Bargeld in dealertypischer Stückelung, Schuldnerlisten, Verpackungsmaterial, aber auch Aussagen von Mitbeschuldigten im Wege des § 31 BtMG (Kronzeugenregelung) oder Telefonüberwachungen und Handyauswertungen können Hinweise verdichten, dass mit dem Kokain Handel getrieben wurde.

Wir hören immer wieder, vor allem von Gerichten, dass es doch egal sei, ob nun nur der Besitz oder das Handeltreiben mit Kokain vorläge, da dies ja den gleichen Strafrahmen habe.

Diese Haltung ist falsch, da Sie zum einen im Rahmen einer Strafzumessung schlechter wegkommen, wenn Sie die Droge verkauft haben, aber zum anderen natürlich nicht vergessen dürfen, dass genau dies sodann auch im Bundeszentralregister oder Führungszeugnis mit diesem Tenor verzeichnet ist.

Aus diesen Gründen ist es wichtig, sich auch hier in Details einer Strafverteidigung zu verlieren und genau den Finger in die Wunde zu legen.

Hierbei ist es wichtig, neben einer langjährigen Erfahrung als Verteidiger auch die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Betäubungsmittelstrafrecht zu kennen.

Wir haben schon in vielen Verfahren in Deutschland, insbesondere wenn das Gericht selbst nicht sonderlich fachkundig in diesem Bereich war, mit obergerichtlicher Rechtsprechung das Ruder für unsere Mandanten noch rumreißen können.

Wir erinnern uns immer wieder gerne an ein Verfahren an einem kleinen Amtsgericht in Bayern, in dem wir auf einen minder schweren Fall im Rahmen einer Verhandlung wegen Kokainbesitzes plädiert haben und dies nicht nur mit Herzblut, sondern mit allen nur erdenklichen Argumenten aus der Rechtsprechung.

Zwar hat der Richter geschlagene 1 ½ Stunden benötigt, um sein Urteil zu finden, aber ist uns, zur Verblüffung der Staatsanwaltschaft, genau in unserer Argumentation – auch in Hinblick auf die Rechtsprechung – gefolgt.

Dies erleben wir immer wieder, wenn es darum geht, dass die Beschuldigung oder die Anklage von einem Handeltreiben ausgeht und dann der zutreffende rechtliche Hinweis durch das Gericht erfolgt, dass lediglich von einem Besitz auszugehen ist und kein Raum für ein Handeltreiben besteht.

Jedes Mal empfinden wir solche Erfolge als einen persönlichen Erfolg einer Verteidigung, aber fühlen uns auch bestätigt, dass wir das, was wir verteidigen, genau kennen.

Zusammenfassend kann man somit sagen, dass das Handeltreiben oft durch die Ermittlungsbehörden angenommen wird, aber häufig im Ergebnis nicht nachweisbar ist. Es ist unsere Aufgabe, hier klar und mit unserem Wissen zu verteidigen.

Einfuhr einer geringen oder nicht geringen Menge an Kokain

Dieses Kapitel halten wir für besonders spannend, weil wir bundesweit bereits viele spektakulären Verfahren verteidigt haben und diese in Erinnerung bleiben, weil jeder Einzelfall immer wieder eine besondere Herausforderung und eine eigene Geschichte hat.

Der „Klassiker“ aus der täglichen Verteidigerpraxis ist, dass Mandanten 50 – 200g Kokain von den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland einführen. Die Richter an den Amtsgerichten und Landgerichten in Kleve, Aachen, Lingen, Geldern, Münster, Osnabrück, Bocholt, Duisburg Mönchengladbach, Rheine, Gronau und Ahaus, Nettetal, Krefeld, Düren und Borken kennen uns und unsere Kanzlei gut, da wir dort vielfach im Jahr verteidigen. Natürlich bringt dies den Vorteil, dass wir die einzelnen Gerichte und Richter und Richterinnen genau einschätzen können. Holland als Nachbar zu NRW ist sicherlich ein wesentlicher Grund, warum wir seit 2005 derart auf die Verteidigung von Drogendelikten spezialisiert sind.

Neben diesem fast schon Alltagsgeschäft in unserer Kanzlei, verteidigen wir immer wieder Verfahren, in denen große Mengen per Flugzeug oder auf dem Schiffweg in die Bundesrepublik eingeführt werden.

Aus Süd- und Mittelamerika werden immer wieder Personen am Flughafen in Düsseldorf und Frankfurt mit Kilos an Kokain festgenommen bzw. das Kokain wird in präparierten Fahrzeugen in die Bundesrepublik verbracht. Es gibt hier unzählige Möglichkeiten, das Kokain zu schmuggeln.

Diese besonderen Fälle, die im Einzelfall zu hohen Haftstrafen führen können, stehen im Fokus unserer Verteidigung und in sehr vielen Fällen steckt ein menschliches Schicksal hinter der Tat.

Die Einfuhr von geringen Mengen an Kokain wird mit einer Freiheitstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Hier verhält es sich also so, dass dies der gleiche Strafrahmen ist, wie wenn Sie die Droge besitzen oder damit Handeltreiben. Dies bedeutet, dass wir in solchen Fällen, das Verfahren in der Regel außergerichtlich klären können.

In der Regel richtet sich dies an Mandanten, die mal ein paar Gramm an Kokain aus dem Ausland mitnehmen, wobei solche Fälle eher seltener anzutreffen sind, aber eine gute Möglichkeit der Verteidigung bieten und mithin gut in den Griff zu bekommen sind. Solche Verfahren lassen sich mit einem Strafbefehl (außergerichtliches Urteil das mit einer Geldstrafe sein Ende findet) gut klären und Sie sparen Geld, Nerven und einen Gerichtstermin.

Sollten Sie jedoch mehr als 5g Kokainhydrochlorid in die Bundesrepublik einführen, dann trifft Sie die volle Härte des Gesetzes, nämlich eine Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren.

Hierbei sollten Sie zum Verständnis wissen, dass in Deutschland Freiheitsstrafen nur bis 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden können. Das gilt für Jeden. Auch für den nicht vorbestraften Ersttäter.

Das bedeutet also, dass das Gericht in Ihrem Fall entweder auf einen minder schweren Fall erkennen muss, welcher nur mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren bestraft wird oder die Freiheitsstrafe von 2 Jahren nicht überschreiten darf, weil sonst die Strafe verbüßt werden muss.

Dies ist der Grund, warum Sie in solchen Verfahren eine solide Verteidigung benötigen, weil die Frage, ob Sie ins Gefängnis gehen, von einer guten Planung, aber auch starken Argumentation im Gerichtsaal abhängt. Die Nichtinhaftierung ist ein Arbeitserfolg.

Gerade bei der Einfuhr von harten Drogen haben wir die Erfahrung gemacht, dass Gerichte eher zu langjährigen Haftstrafen tendieren. Kokain zählt nicht zu den Weichdrogen.

So kann beispielsweise die Einfuhr von einem Kilogramm Kokain in NRW, je nach Wirkstoffgehalt und Umständen des Einzelfalls, zu einer Verurteilung von 4 Jahren Haft führen.

Bei harten Drogen wie Kokain oder Heroin muss man bedenken, dass die Politik der Gerichte Richtung null tendiert, was sicherlich mit dem Profit, der erwirtschaftet werden kann, aber auch dem Umstand, dass es sich um eine Droge, die schnell süchtig machen kann handelt.

So liegt der Einkaufspreis bei Kokain zwischen 40,00 und 50,00 Euro und der Wiederverkaufswert, zumindest wenn er im sogenannten Ameinseinverkauf erfolgt, von bis zu 100,00 Euro. So kann man ein Kilo Koks für 43.000,00 Euro verkaufen und hat einen Wiederverkaufswert von bis zu 100,000 Euro. Auch wenn man das Koks nicht in kleinen Mengen weitervekauft, so sind hier schnell von einem Profit von 10.000,00 – 20.000,00 Euro die Rede.

In vielen Fällen, die wir verteidigen, sind die Personen, die das Kokain nach Deutschland verbringen, natürlich nur Drogenkuriere und die Geschichten, warum sie sich zu diesem Risiko haben hinreißen lassen, immer ähnlich. So sind eigene Schulden und private Probleme, der Verlust der Arbeit der Grund, warum man einen Kokainschmuggel vorgenommen hat.

Einem Kurier für seine Fahrt 1.000,00 – 2.000,00 Euro zu bezahlen, ist demnach das geringste Problem, wobei dieser vor allem dumm gehalten werden soll, so dass dieser im Falle eines Aufgriffs, nicht den Lieferanten oder Besteller benennen kann.

Hier werden die Gerichte demjenigen, der nicht selbst damit in Deutschland Handel treiben will, sondern lediglich der Kurier ist, einen Strafrabatt gewähren.

In der Praxis wird ein guter Kokainhändler kaum selbst die Ware nach Deutschland aus dem Ausland verbringen, sondern sich eines Kuriers bedienen.

Natürlich gibt es auch Einzelfälle, in denen das Kokain selbst durch den Süchtigen eingeführt wird, damit von dem Verkauf der Eigenkonsum finanziert wird. Auch diese Fälle verteidigen wir häufig.

In der Regel werden wir bei dem Einfuhrschmuggel von Kokain durch die Angehörigen beauftragt, dies in der Regel aus Holland und Deutschland.

Wir sprechen beide fließend Englisch und verteidigen somit seit Jahren Mandanten aus dem Ausland. Der Vorteil ist, dass man sich in diesem Zusammenhang keinen Dolmetscher bedienen muss und somit direkt und ohne sprachliche Barrieren mit dem Mandanten kommunizieren kann. Rechtsanwalt Louis hat 5 Jahre in den USA gelebt, an der University of Malta internationales Recht studiert und ist versiert in der Betreuung von internationalen Mandaten. Rechtsanwältin Michaelis hat aufgrund ihres Auslandsstudiums und den ständigen Verteidigung von englischsprachigen Mandanten die gleichen Voraussetzungen für die Verteidigung internationaler Mandanten.

Viele unsere Mandanten lernen wir leider nicht in unseren Kanzleiräumlichkeiten in Essen kennen, sondern in Besuchsräumen einer Justizvollzugsanstalt wie: Kleve, Köln, Düsseldorf, Bochum, Duisburg oder Essen. Das hängt damit zusammen da bei einer Einfuhr einer nicht geringen Menge Kokain in der Regel, jedenfalls ab Mengen von 100g Kokain in NRW Haftbefehl erlassen wird. Hier gilt natürlich der Einzelfall. Wir prüfen, ob eine Haftverschonung, Angaben im Wege des § 31 BtMG der Weg ist, der Sie aus den Fängen der Untersuchungshaft befreit.

Da hier die Menge an Kokain und natürlich die einzelnen Hintergründe eine erhebliche Rolle spielen, ist eine Einzelfallüberprüfung erforderlich. Deshalb schicken Sie uns gerne eine E – Mail und wir werden unverbindlich Ihnen ein Angebot für eine Verteidigung erstellen.

Wir stellen an uns den Anspruch, dass wir auch nur eine überschaubare Anzahl an Haftmandaten übernehmen so dass dem Einzelfall Rechnung getragen wird. Personen in Haft und deren Angehörige sind in der Regel sehr aufgewühlt und haben hohe Erwartungen an unsere Kanzlei, die wir auch gerne erfüllen.

Wir bekommen manchmal fast täglich verzweifelte E – Mails von Angehörigen, die einen Liebsten oder die Liebste in Untersuchungshaft haben und wollen, dass wir die Verteidigung übernehmen. In der Regel lesen wir, dass der derzeitige Anwalt oder Pflichtverteidiger nicht erreichbar sei, sich nicht einsetze oder die Fragenstellungen der Familie nicht oder nicht hinreichend beantwortet.

Diese Lücken wollen wir gerne schließen und uns engagiert um den Menschen kümmern, den Sie gut verteidigt wissen wollen.

In diesem Zusammenhang bitten wir jedoch zwei sich häufig wiederkehrende Konstellationen zu berücksichtigen: Sollte Ihr Angehöriger bereits über einen Pflichtverteidiger verfügen, dann werden wir für Ihren Angehörigen gerne als Wahlverteidiger tätig, was bedeutet, dass Sie uns auch bezahlen müssen. Einem Pflichtverteidigerwechsel wird nur in seltenen Ausnahmen zugestimmt, bspw. wenn das Vertrauensverhältnis nachhaltig beschädigt ist, wobei die Rechtsprechung hieran hohe Hürden knüpft. Haftsachen sind sehr intensiv und zeitaufwendig. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Sie bitte realistische Vorstellungen bei der Preisgestaltung von Haftsachen mitbringen und Verständnis dafür haben, dass wir in Haftsachen keine Ratenzahlungen anbieten können. Dies gewährt zum einen, dass Sie eine sehr umfassende und engagierte Verteidigung genießen, aber wir auch die nötige Zeit reservieren. Nach Absprache kann im Einzelfall auch bei einer Einfuhr einer nicht geringen Menge an Kokain eine Verteidigung als Pflichtverteidiger erfolgen.

Mir wird bewaffnetes Handeltreiben mit Kokain vorgeworfen. Ich habe eine Waffe bei mir bei einer Einfuhr einer nicht geringen Menge an Kokain bei mir geführt. – Bekomme ich eine Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren?

Seit einigen Jahren haben die Verfahren, in denen Waffen eine Rolle in BtM – Verfahren spielen, deutlich zugenommen.

Eine Hausdurchsuchung wird durchgeführt und neben einer nicht geringen Menge an Kokain, die dem Handeltreiben dienen sollte, wird ein Messer, eine Machete, ein Elektroschocker, ein Schlagring, Reizgas oder eine Pistole sichergestellt und dann plötzlich lautet der Vorwurf § 30a BtMG.

Das ist für viele Mandanten zunächst ein Schock und für viele Gerichte ein Grund, einen Untersuchungshaftbefehl zu erlassen.

Dreh- und Angelpunkt in diesen Verfahren ist zunächst die Frage, ob es sich um eine Schußwaffe oder sonstigen Gegenstand handelt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

Diese Frage kann in der Regel ein Gutachten klären, was aber bereits durch die Polizei und Staatsanwaltschaft eingeholt wird, wir also im Wege der Akteneinsicht hier Klarheit erhalten.

Auch hier besteht immer die Möglichkeit, Gutachten in Zweifel zu ziehen bzw. auch Gegengutachten einzuholen.

Das Gesetz ist hier so nachgiebig, da der latente Vorwurf besteht, man will sein Kokain beschützen und im Falle einer Eskalation dieses durch den Einsatz der Gegenstände oder Schusswaffe verteidigen.

Auch hier gilt, wie in allen Fällen: der Einzelfall entscheidet und kein Fall ist, wie der andere. Hier bietet sich eine genaue Einzelfallprüfung des Falls an.

Das Gesetz spricht ferner davon, dass man diese Schusswaffe oder den Gegenstand bei sich geführt haben muss. Das würde zunächst – auf den ersten Blick – dafür sprechen, dass man die vorbenannten Dinge am Körper führen müsste.

Dem ist aber nicht so. Es genügt alleine, dass man auf diese örtlich Zugreifen kann, wobei hier auch wieder eine Prüfung erfolgen muss, ob dies zeitnah und ohne große Hindernisse möglich ist.

Diese Fragestellungen klären wir in Ihrem Verfahren.

Auch beim Handeltreiben mit Kokain in nicht geringer Menge unter Verwendung einer Schusswaffe oder einem sonstigen Gegenstand, sieht das Gesetz einen minder schweren Fall vor. Das eröffnet uns wiederum den Weg unter eine Einsatzstrafe von 5 Jahren zu kommen.

Minder schwerer Fall bedeutet: „es war dann doch nicht so schlimm, im Vergleich zu den sonst vorkommenden Fällen bzw. 5 Jahre Haft wären für den Einzelfall nicht angemessen.“

Statt den 5 Jahren verhängt das Gericht dann „nur“ noch eine Freiheitstrafe ab einem Jahr. Das eröffnet also dem Gericht die Möglichkeit, dass Sie bei dem Vorwurf eine Bewährungsstrafe erhalten können, da Freiheißtrafen bis 2 Jahre zur Bewährung ausgesetzt werden können.

Genau hier liegt unsere Stärke und konnten somit bereits viele Mandanten vor der vollen Härte des Gesetzes retten.

Kokainhandel als Mitglied einer Bande

Bandenmäßiges Handeltreiben mit Kokain in nicht geringen Mengen wird mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter 5 Jahren geahndet, im minder schweren Fall ab 1 Jahr.

Das erste Großverfahren im Bereich des organisierten Verbrechens haben wir vor mehr als 10 Jahren verteidigt. Als junge Anwälte, kaum 27 Jahre alt, haben wir das Vertrauen von Mandanten erhalten, die in solche Strukturen eingebunden waren und dieses wurde nicht enttäuscht.

Jahre später blicken wir auf viele Großverfahren zurück, in welchen wir strukturierte Organisationen im Bereich des nationalen und internationalen Kokainhandels verteidigt haben.

Dies hört sich alles sehr groß und bedrohlich an, aber wir können Ihnen bestätigen, dass der einzelne Mandant immer im Vordergrund steht und jeder seine eigene Geschichte hat.

Ziel der Verteidigung in diesen Verfahren ist die Klärung der Frage, ob der Beschuldige oder Angeklagte überhaupt Mitglied einer Bande war.

Wenn nämlich festgestellt wird, dass dieser nicht Bandenmitglied war, dann ist dies bereits die halbe Miete.

Hier trennt sich in der Praxis im Übrigen die Spreu vom Weizen.

Mit Erschrecken und Unverständnis haben wir in Verfahren zur Kenntnis genommen, dass Anwälte ihre Mandanten in ihre Funktion als Bandenmitglied „gequatscht“ haben, anstatt diesen, was das Recht jeden Beschuldigten und Angeklagten ist, von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch zu machen.

Hier zeigt sich deutlich, wie an vielen Stellen, wie wertvoll es ist, sich eines Verteidigers zu bedienen, der täglich BtM – Verfahren verteidigt und eine klare Linie aufgrund von Wissen und Erfahrung, verfolgt.

Es ist somit eine legitime Frage, was wir dann anders machen, als andere Rechtsanwälte.

Ein guter Verteidiger in diesem Bereich beantwortet alle Fragen des Mandaten und dessen Familie zuverlässig ohne zu schieben und ist erreichbar. Er hat – nachdem er die Akte eingesehen hat – eine Strategie und entscheidet im Ermittlungsverfahren, welche Weichen gestellt werden.

Leider hören wir viel zu oft, dass Mandanten uns berichten, dass Anwälte im Rahmen der Verhandlungen wenig bis nichts gesagt haben und man sich dann auch selbst hätte verteidigen können.